Artikel 3 RL 91/296/EWG

(1) Die Verträge über den Erdgastransit zwischen großen Netzen werden zwischen den Gesellschaften, die für die beteiligten Netze sowie für die Qualität der Lieferungen verantwortlich sind, ausgehandelt, gegebenenfalls mit den in den Mitgliedstaaten für Ein- und Ausfuhren von Erdgas verantwortlichen Gesellschaften.

(2) Die Transitbedingungen müssen entsprechend den Bestimmungen des Vertrages für alle betroffenen Parteien nichtdiskriminierend und angemessen sein, dürfen keine mißbräuchlichen oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und dürfen die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität nicht gefährden, wobei insbesondere auf die Nutzung der Reservekapazitäten der Erzeugung und der Vorratshaltung sowie auf eine möglichst effiziente Auslastung der bestehenden Systeme zu achten ist.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden, im Anhang aufgeführten Gesellschaften unverzüglich

der Kommission und den zuständigen einzelstaatlichen Behörden jeden Antrag auf Transit mitteilen;

Verhandlungen über die Bedingungen des beantragten Erdgastransits aufnehmen;

die Kommission und die zuständigen einzelstaatlichen Behörden über den Abschluß eines Transitvertrags unterrichten;

der Kommission und den zuständigen einzelstaatlichen Behörden, falls die Verhandlungen zwölf Monate nach der Mitteilung des Antrags nicht zum Abschluß eines Vertrages geführt haben, die Gründe dafür mitteilen.

(4) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß die Transitbedingungen einer von der Kommission eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der die Kommission den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze der Gemeinschaft verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.

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