Artikel 2 RL 91/296/EWG

(1) Unbeschadet besonderer zwischen der Gemeinschaft und Drittländern geschlossener Übereinkünfte ist unter Erdgastransit zwischen großen Netzen im Sinne dieser Richtlinie jede Beförderung von Erdgas zu verstehen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)
Die Beförderung wird im Gebiet eines Mitgliedstaats von der (den) in dem jeweiligen Mitgliedstaat für ein großes Hochdrucknetz zuständigen Gesellschaft(en) durchgeführt, die am Verbund der europäischen Hochdrucknetze beteiligt ist (sind); Verteilungsnetze sind ausgenommen;
b)
das Ausgangsnetz bzw. das Endabnahmenetz liegt im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft;
c)
bei dieser Beförderung wird mindestens eine innergemeinschaftliche Grenze überschritten.

(2) Diese Richtlinie gilt für die großen Hochdruck-Beförderungsnetze in den Mitgliedstaaten und die dafür zuständigen Gesellschaften, deren Verzeichnis im Anhang enthalten ist. Dieses Verzeichnis wird bei Bedarf von der Kommission nach Konsultierung des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der Ziele dieser Richtlinie und insbesondere unter Berücksichtigung von Absatz 1 Buchstabe a) auf den neuesten Stand gebracht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.