Artikel 1 RL 91/308/EWG

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

A)
„Kreditinstitut” ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG(1) oder — im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 jener Richtlinie — eine in der Gemeinschaft gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts mit Sitz inner- oder außerhalb der Gemeinschaft;
B)
„Finanzinstitut”

1.
ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, dessen Haupttätigkeit darin besteht, eines oder mehrere der unter den Nummern 2 bis 12 und unter Nummer 14 der Liste in Anhang I der Richtlinie 2000/12/EG aufgeführten Geschäfte zu tätigen; dazu gehören auch die Tätigkeiten von Wechselstuben und Unternehmen, die das Finanztransfergeschäft betreiben,
2.
ein Versicherungsunternehmen, das gemäß der Richtlinie 79/267/EWG(2) ordnungsgemäß zugelassen ist, soweit es Tätigkeiten ausübt, die unter jene Richtlinie fallen,
3.
eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 93/22/EWG(3),
4.
ein Organismus für die gemeinsame Anlage in Wertpapieren, der seine Anteilscheine oder Anteile vertreibt.

Diese Definition des Finanzinstituts schließt auch in der Gemeinschaft gelegene Zweigstellen von Finanzinstituten mit Sitz inner- oder außerhalb der Gemeinschaft ein,

C)
„Geldwäsche” folgende vorsätzlich begangene Handlungen:

der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Vermögensgegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung von Personen, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt sind, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen;

das Verheimlichen oder Verschleiern der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder des tatsächlichen Eigentums an Vermögensgegenständen oder entsprechender Rechte in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen;

der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn dem Betreffenden bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände bekannt war, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen;

die Beteiligung an einer der unter den vorstehenden Gedankenstrichen aufgeführten Handlungen, Zusammenschlüsse zur Ausführung einer solchen Handlung, Versuche einer solchen Handlung, Beihilfe, Anstiftung oder Beratung zur Ausführung einer solchen Handlung oder Erleichterung ihrer Ausführung.

Ob Kenntnis, Vorsatz oder Motivation, die ein Merkmal der oben genannten Tätigkeiten sein müssen, vorliegen, kann anhand objektiver Tatumstände festgestellt werden.

Der Tatbestand der Geldwäsche liegt auch dann vor, wenn die Tätigkeiten, die den zu waschenden Vermögensgegenständen zugrunde liegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes vorgenommen wurden;

D)
„Vermögensgegenstand” Vermögenswerte aller Art (materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich) und Rechtstitel oder Urkunden, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen;
E)
„Kriminelle Tätigkeit” jede Form der kriminellen Beteiligung an der Begehung einer schweren Straftat.

Als schwere Straftaten gelten mindestens:

eine Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) des Wiener Übereinkommens,

die Handlungen krimineller Vereinigungen gemäß der Definition in Artikel 1 der Gemeinsamen Maßnahme 98/377/JI(4),

Betrug gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(5), zumindest in schweren Fällen,

Bestechung,

eine Straftat, die beträchtliche Erträge hervorbringen kann und die nach dem Strafrecht des Mitgliedstaats mit einer langen Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

Die Mitgliedstaaten ändern vor dem 15. Dezember 2004 die in diesem Gedankenstrich enthaltene Begriffsbestimmung so ab, dass sie im Einklang mit der in der Gemeinsamen Maßnahme 98/699/JI enthaltenen Begriffsbestimmung für schwere Straftaten steht. Der Rat ersucht die Kommission, vor dem 15. Dezember 2004 einen Vorschlag für eine Richtlinie zu unterbreiten, die die vorliegende Richtlinie entsprechend abändert.

Die Mitgliedstaaten können weitere Straftaten als kriminelle Handlungen im Sinne dieser Richtlinie benennen.

F)
„Zuständige Behörden” diejenigen einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen haben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG (ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 37).

(2)

ABl. L 63 vom 13.3.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7)

(3)

ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABL. L 84 vom 26.3.1997, S. 22).

(4)

ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 1.

(5)

ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48.

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