Artikel 2a RL 91/308/EWG
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie den folgenden Instituten auferlegt werden:
- 1.
- Kreditinstituten im Sinne von Artikel 1 Buchstabe A;
- 2.
- Finanzinstituten im Sinne von Artikel 1 Buchstabe B;
die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, dass die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie den folgenden juristischen oder natürlichen Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit auferlegt werden:
- 3.
- Abschlussprüfern, externen Buchprüfern und Steuerberatern;
- 4.
- Immobilienmaklern;
- 5.
-
Notaren und anderen selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen, wenn sie
- a)
-
für ihren Klienten an der Planung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die Folgendes betreffen:
- i)
- Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
- ii)
- Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten ihres Klienten,
- iii)
- Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
- iv)
- Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
- v)
- Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen,
- b)
- oder wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Klienten Finanz- oder Immobilientransaktionen erledigen;
- 6.
- Personen, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen und Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, und Versteigerern, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf mindestens 15000 EUR beläuft;
- 7.
- Kasinos.
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