Artikel 2a RL 91/308/EWG

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie den folgenden Instituten auferlegt werden:

1.
Kreditinstituten im Sinne von Artikel 1 Buchstabe A;
2.
Finanzinstituten im Sinne von Artikel 1 Buchstabe B;

die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, dass die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie den folgenden juristischen oder natürlichen Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit auferlegt werden:

3.
Abschlussprüfern, externen Buchprüfern und Steuerberatern;
4.
Immobilienmaklern;
5.
Notaren und anderen selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen, wenn sie

a)
für ihren Klienten an der Planung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die Folgendes betreffen:

i)
Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
ii)
Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten ihres Klienten,
iii)
Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
iv)
Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
v)
Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen,

b)
oder wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Klienten Finanz- oder Immobilientransaktionen erledigen;

6.
Personen, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen und Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, und Versteigerern, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf mindestens 15000 EUR beläuft;
7.
Kasinos.

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