Artikel 3 RL 91/308/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen von ihren Kunden die Bekanntgabe ihrer Identität durch ein beweiskräftiges Dokument verlangen, wenn diese mit ihnen Geschäftsbeziehungen anknüpfen, insbesondere, wenn — im Falle von Instituten — ein Sparkonto oder ein anderes Konto eröffnet wird oder Vermögensverwahrungsleistungen angeboten werden.

(2) Die Identität ist ferner bei allen Transaktionen mit nicht unter Absatz 1 fallenden Kunden festzustellen, bei denen der Betrag sich auf 15000 EUR oder mehr beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird. Ist der Betrag zu Beginn der Transaktion nicht bekannt, so stellt das betreffende Institut oder die betreffende Person die Identität fest, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass die Schwelle erreicht ist.

(3) Abweichend von den vorstehenden Absätzen erfolgt die Feststellung der Identität nicht bei Versicherungsverträgen, die von gemäß der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) (Dritte Lebensversicherungsrichtlinie)(1) zugelassenen Versicherungsunternehmen — sofern diese eine Tätigkeit im Sinne der genannten Richtlinie ausüben — abgeschlossen werden, wenn die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden periodischen Prämie(n) 1000 EUR nicht übersteigt oder wenn bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2500 EUR beträgt. Wenn die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden periodischen Prämie(n) über die Schwelle von 1000 EUR hinaus angehoben wird, wird die Identität festgestellt.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Identität bei Rentenversicherungsverträgen, die aufgrund eines Arbeitsvertrags oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten abgeschlossen worden sind, nicht festgestellt zu werden braucht, sofern die Verträge weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können.

(5) Abweichend von den vorstehenden Absätzen ist die Identität aller Kunden von Kasinos festzustellen, die Spielmarken im Wert von 1000 EUR oder mehr kaufen oder verkaufen.

(6) Der Identifikationsverpflichtung dieser Richtlinie kommen Kasinos, die einer staatlichen Aufsicht unterliegen, jedenfalls dann nach, wenn sie die Registrierung und Identifizierung ihrer Besucher unabhängig von der Höhe der Wechslungen bereits beim Betreten der Spielbank vornehmen.

(7) Falls die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen Zweifel hegen, ob die in den vorstehenden Absätzen genannten Kunden für eigene Rechnung handeln, oder falls sie die Gewissheit haben, dass diese nicht für eigene Rechnung handeln, ergreifen sie angemessene Maßnahmen, um Informationen über die tatsächliche Identität der Personen einzuholen, für deren Rechnung diese Kunden handeln.

(8) Bei Verdacht auf Geldwäsche sind die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen gehalten, die Identität festzustellen, selbst wenn der Betrag der Transaktion unter den genannten Grenzen liegt.

(9) In den Fällen, in denen der Kunde ein unter diese Richtlinie fallendes Kredit- oder Finanzinstitut oder ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, welches in einem Drittland ansässig ist, das nach Auffassung der betreffenden Mitgliedstaaten den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellt, besteht für die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen keine Verpflichtung zur Feststellung der Identität nach diesem Artikel.

(10) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Pflicht zur Feststellung der Identität bei in den Absätzen 3 und 4 genannten Transaktionen als erfüllt gilt, wenn festgestellt wird, dass die Zahlung über ein Konto abzuwickeln ist, das im Namen des Kunden bei einem dieser Richtlinie unterliegenden Kreditinstitut nach Maßgabe des Absatzes 1 eröffnet wurde.

(11) Die Mitgliedstaaten sorgen auf jeden Fall dafür, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen die spezifischen und angemessenen Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um das erhöhte Geldwäscherisiko auszugleichen, das bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder beim Einleiten einer Transaktion mit einem Kunden, der zur Feststellung der Identität nicht physisch anwesend war (Ferngeschäfte), entsteht. Solche Maßnahmen müssen gewährleisten, dass die Identität des Kunden festgestellt wird, indem beispielsweise die Vorlage zusätzlicher Unterlagen gefordert wird oder ergänzende Maßnahmen zur Überprüfung oder Bestätigung der vorgelegten Dokumente ergriffen oder beweiskräftige Bestätigungen durch ein dieser Richtlinie unterliegendes Institut verlangt werden oder indem vorgeschrieben wird, dass die erste Zahlung im Rahmen der Transaktionen über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Kunden bei einem dieser Richtlinie unterliegenden Institut eröffnet wurde. Bei den in Artikel 11 Absatz 1 vorgesehenen internen Kontrollverfahren werden diese Maßnahmen besonders berücksichtigt.

Fußnote(n):

(1)

ABL. L 360 vom 9.12.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABL. L 290 vom 17.11.2000, S. 27).

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