Artikel 4 RL 91/308/EWG
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen für die etwaige Verwendung als Beweis bei Verfahren wegen Geldwäsche
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von den zur Feststellung der Identität verlangten Dokumenten eine Kopie oder Referenzangaben nach Beendigung der Beziehungen mit dem Kunden noch mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und
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von den Transaktionen die Belege und Aufzeichnungen in Form von Originaldokumenten oder von Kopien, die nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die gleiche Beweiskraft haben, nach Abschluß der Transaktion noch mindestens fünf Jahre lang aufbewahren.
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