Artikel 8 RL 91/308/EWG
1. Die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen, ihr leitendes Personal und ihre Angestellten dürfen den betreffenden Kunden oder Dritte nicht davon in Kenntnis setzen, daß den Behörden eine Information gemäß Artikel 6 oder 7 erteilt worden ist oder daß Ermittlungen hinsichtlich der Geldwäsche durchgeführt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten sind im Rahmen dieser Richtlinie nicht verpflichtet, die Verpflichtung nach Absatz 1 auf die in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 angeführten Berufe anzuwenden.
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