Artikel 9 RL 91/308/EWG

Machen dieser Richtlinie unterliegende Institute oder Personen bzw. Leiter oder Angestellte dieser Institute oder Personen den für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden im guten Glauben Mitteilung von den in Artikel 6 oder 7 genannten Informationen, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für das Institut oder die Person, deren leitendes Personal und deren Angestellte keinerlei nachteilige Folgen nach sich.

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