Artikel 10 RL 91/321/EWG

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Diese Vorschriften werden dergestalt angewandt, daß

der Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, ab 1. Dezember 1992 zugelassen ist;

der Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, ab 1. Juni 1994 verboten ist.

Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften gemäß vorstehenden Absatz erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

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