Artikel 1 RL 91/357/EWG

Sofern gemäß Artikel 5c Absatz 3 der Richtlinie 79/373/EWG die Angabe des spezifischen Namens des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses durch die Angabe der Kategorie ersetzt werden kann, der das Futtermittel-Ausgangserzeugnis angehört, dürfen auf der Verpackung, dem Behältnis oder dem Etikett des Mischfuttermittels für andere Tiere als für Heimtiere nur die im Anhang definierten Kategorien angegeben werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.