Präambel RL 91/357/EWG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/44/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Etikettierung besteht das Ziel der Richtlinie 79/373/EWG darin, den Tierhalter objektiv und so genau wie möglich über die Zusammensetzung und die Verwendung der Futtermittel zu unterrichten.

Die mengemäßige Bestimmung der Ausgangserzeugnisse der Mischfuttermittel für Nutztiere wirft derzeit bei der Kontrolle Schwierigkeiten auf, insbesondere aufgrund der Art der verwendeten Erzeugnisse sowie der Kompliziertheit der erzielten Mischung oder des Herstellungsverfahrens der Mischfuttermittel.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt empfiehlt es sich daher, zumindest bei für Nutztiere bestimmten Mischfuttermitteln eine flexible Angabeformel vorzusehen, die sich auf die Angabe der Ausgangserzeugnisse des Futtermittels ohne Erwähnung der Menge beschränkt; es hat sich ferner als erforderlich erwiesen, die Schaffung von Kategorien vorzusehen, die es ermöglichen, mehrere Ausgangserzeugnisse unter einer gemeinsamen Bezeichnung zusammenzufassen.

Die Richtlinie 79/373/EWG sieht vor, daß — unter Berücksichtigung der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse — bis zum 22. Januar 1991 Kategorien zur Zusammenfassung mehrerer Ausgangserzeugnisse gebildet werden.

Für Mischfuttermittel für Heimtiere wurden in der Richtlinie 82/475/EWG der Kommission(3) bereits Kategorien von Ausgangserzeugnissen festgelegt; es empfiehlt sich, entsprechende Bestimmungen für die Mischfuttermittel zu erlassen, die für andere Tiere als Heimtiere im Sinne der Richtlinie 79/373/EWG bestimmt sind.

Hingegen ist es nicht möglich, Kategorien festzulegen, in denen alle als Bestandteil der Mischfuttermittel in Frage kommenden Ausgangserzeugnisse zusammengefaßt sind. Der Hersteller muß deshalb zusätzlich diejenigen Ausgangserzeugnisse angeben, die unter keine der im Anhang festgelegten Kategorien fallen.

Die Ausgangserzeugnisse der Kategorie 12 „Erzeugnisse von Landtieren” müssen unter anderem die Bedingungen der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG(4) erfüllen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1979, S. 30.

(2)

ABl. Nr. L 27 vom 31. 1. 1990, S. 35.

(3)

ABl. Nr. L 213 vom 21. 7. 1982, S. 27.

(4)

ABl. Nr. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51.

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