Artikel 2 RL 91/439/EWG

(1) Das Emblem auf Seite 1 des EG-Musters des Führerscheins enthält das Unterscheidungszeichen des ausstellenden Mitgliedstaats.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Vorkehrungen, um der Fälschung von Führerscheinen vorzubeugen.

(3) Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission an dem Muster in Anhang Ioder Ia die Anpassungen vornehmen, die für eine DV-Bearbeitung erforderlich sind.

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