Artikel 3 RL 91/439/EWG
(1) Der Führerschein nach Artikel 1 berechtigt zum Führen von Fahrzeugen folgender Klassen:
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Krafträder mit oder ohne Beiwagen;
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Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz; hinter den Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;
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Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen;
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Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter die Klasse B fallen;
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Kraftwagen — ausgenommen jene der Klasse D — mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg; hinter den Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;
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Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen;
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Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz; hinter dem Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;
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Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse A:
Klasse B:
Klasse B + E:
Klasse C:
Klasse C + E:
Klasse D:
Klasse D + E:
(2) Innerhalb der Klassen A, B, B + E, C, C + E, D und D + E kann für das Führen von Fahrzeugen folgender Unterklassen ein besonderer Führerschein ausgestellt werden:
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Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder);
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dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge;
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Kraftwagen — ausgenommen jene der Klasse D — mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, jedoch nicht mehr als 7500 kg; hinter den Kraftwagen dieser Unterklasse kann ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;
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Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen;
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Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz, jedoch mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz; hinter den Kraftwagen dieser Unterklasse kann ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;
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Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern
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die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen;
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der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird.
Unterklasse A1:
Unterklasse B1:
Unterklasse C1:
Unterklasse C1 + E:
Unterklasse D1:
Unterklasse D1 + E:
(3) Im Sinne dieses Artikels gelten als
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„Kraftfahrzeug” jedes auf der Straße mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge;
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„dreirädriges Kraftfahrzeug” und „vierrädriges Kraftfahrzeug” jedes dreirädrige bzw. vierrädrige Fahrzeug der Klasse B mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h oder, falls es mit einem Verbrennungsmotor mit Fremdzündung ausgerüstet ist, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einem anderen Motor entsprechender Leistung. Die Leermasse darf 550 kg nicht übersteigen. Bei der Leermasse von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb darf die Masse der Batterien nicht berücksichtigt werden.
Die Mitgliedstaaten können für die Leermasse niedrigere Werte festlegen und weitere Normen, z. B. für den höchstzulässigen Hubraum oder die Motorleistung, hinzufügen;
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„Kraftrad” jedes zweirädrige Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 cm3 bei innerer Verbrennung und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
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„Kraftwagen” Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, die üblicherweise auf der Straße zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, dienen. Dieser Begriff schließt Oberleitungsomnibusse — d.h. nicht schienengebundene, mit einer elektrischen Leitung verbundene Fahrzeuge — ein. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen gelten nicht als Kraftwagen im Sinne dieses Artikels;
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„land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen” alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Ketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Aufgabe im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind und deren Einsatz zur Personen- oder Güterbeförderung oder zum Ziehen von Fahrzeugen zur Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr nur einen Nebenzweck erfüllt.
(4) Die Mitgliedstaaten können nach Konsultierung der Kommission niedrigere Geschwindigkeiten als die in Absatz 3 zweiter und dritter Gedankenstrich angegebenen Geschwindigkeiten festlegen, sofern dies im Führerschein vermerkt wird.
(5) Die Mitgliedstaaten können für die Unterklasse A1 ergänzende einschränkende Normen zur Auflage machen.
(6) Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission besondere Kraftfahrzeuge, beispielsweise Spezialfahrzeuge für Behinderte, von der Anwendung dieses Artikels ausschließen.
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