ANHANG I RL 91/439/EWG

BESTIMMUNGEN ZUM EG-MUSTER DES FÜHRERSCHEINS

1. Die Farbe des Führerscheins nach gemeinschaftlichem Muster ist rosa; seine Gesamtabmessungen sind wie folgt:
— Höhe:
106 mm,
— Breite:
222 mm.

2. Der Führerschein hat sechs Seiten:

    Seite 1 enthält

    das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt;

    den Namen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt (fakultativ);

    das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, wie folgt:

    B:
    Belgien
    BG:
    Bulgarien
    CZ:
    Tschechische Republik
    DK:
    Dänemark
    D:
    Deutschland
    EST:
    Estland
    GR:
    Griechenland
    E:
    Spanien
    F:
    Frankreich
    IRL:
    Irland
    I:
    Italien
    CY:
    Zypern
    LV:
    Lettland
    LT:
    Litauen
    L:
    Luxemburg
    H:
    Ungarn
    M:
    Malta
    NL:
    Niederlande
    A:
    Österreich
    PL:
    Polen
    P:
    Portugal
    RO:
    Rumänien
    SLO:
    Slowenien
    SK:
    Slowakei
    FIN:
    Finnland
    S:
    Schweden
    UK:
    Vereinigtes Königreich

    in Blockbuchstaben die Aufschrift „Führerschein” in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt. In ausreichendem Abstand folgt diese Aufschrift in Groß-/Kleinschreibung in den übrigen Sprachen der Europäischen Gemeinschaften;

    die Aufschrift „Modell der Europäischen Gemeinschaften” in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt.

    Seite 2 enthält

    1.
    den Namen des Inhabers,
    2.
    den Vornamen des Inhabers,
    3.
    das Geburtsdatum und den Geburtsort des Inhabers,
    4.
    die Bezeichnung der zuständigen Behörde, die den Führerschein ausstellt (mit Ort und Datum der Ausstellung und Dienstsiegel),
    5.
    die Nummer des Führerscheins,
    6.
    das Lichtbild des Inhabers,
    7.
    die Unterschrift des Inhabers,
    8.
    den Wohnort, den Wohnsitz oder die Postanschrift (nichtobligatorische Angabe).

    Seiten 3 und 4 enthalten

    die (Unter-)Klassen der Fahrerlaubnis, das Datum der Fahrerlaubniseintragung für die jeweilige (Unter-)Klasse, ihre Gültigkeitsdauer, das Dienstsiegel (Stempel) und, der betreffenden Fahrerlaubnisklasse gegenüberstehend, die etwaigen Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter Form.

    Die in den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats nicht vorgesehenen Unterklassen brauchen auf den von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen nicht angegeben zu werden.

    Für die auf Seite 4 verwendeten Codes gilt folgende Regelung:

    — Codes 01 bis 99:

    harmonisierte Gemeinschaftscodes

    FAHRER (medizinische Gründe)

    01.
    Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz

    01.01
    Brillen
    01.02
    Kontaktlinsen
    01.03
    Schutzgläser
    01.04
    Opakgläser
    01.05
    Augenschutz
    01.06
    Brillen oder Kontaktlinsen

    02.
    Hörprothese/Kommunikationshilfe

    02.01
    Hörprothese an einem Ohr
    02.02
    Hörprothese an beiden Ohren

    03.
    Prothese/Orthese der Gliedmaßen

    03.01
    Prothese/Orthese der Arme
    03.02
    Prothese/Orthese der Beine

    05.
    Beschränkte Gültigkeit (verpflichtender Gebrauch von Untercodes, das Fahren unterliegt Beschränkungen aus medizinischen Gründen)

    05.01
    Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
    05.02
    Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts …/innerhalb der Region
    05.03
    Fahren ohne Beifahrer
    05.04
    Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
    05.05
    Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins sein muss
    05.06
    Ohne Anhänger
    05.07
    Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
    05.08
    Kein Alkohol

    FAHRZEUGANPASSUNGEN

    10.
    Angepasste Schaltung

    10.01
    Handschaltung
    10.02
    Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1)
    10.03
    Elektronisches Wechselgetriebe
    10.04
    Anpassung des Schalthebels
    10.05
    Zusätzliches Kraftübertragunsgetriebe nicht erlaubt

    15.
    Angepasste Kupplung

    15.01
    Angepasstes Kupplungspedal
    15.02
    Handkupplung
    15.03
    Automatische Kupplung
    15.04
    Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem Kupplungspedal

    20.
    Angepasste Bremsmechanismen

    20.01
    Angepasstes Bremspedal
    20.02
    Verbreitertes Bremspedal
    20.03
    Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß
    20.04
    Bremspedal (Fußraste)
    20.05
    Bremspedal (Kipppedal)
    20.06
    Angepasste Handbremse
    20.07
    Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse
    20.08
    Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert
    20.09
    Angepasste Feststellbremse
    20.10
    Feststellbremse mit elektrischer Bedienung
    20.11
    (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung
    20.12
    Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal
    20.13
    Mit dem Knie betriebene Bremse
    20.14
    Elektrisch betriebene Bremse

    25.
    Angepasste Beschleunigungsmechanismen

    25.01
    Angepasstes Gaspedal
    25.02
    Gaspedal (Fußraste)
    25.03
    Gaspedal (Kipppedal)
    25.04
    Handgas
    25.05
    Beschleunigung mit dem Knie
    25.06
    Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.)
    25.07
    Gaspedal links vom Bremspedal
    25.08
    Gaspedal links
    25.09
    Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Gaspedal

    30.
    Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen

    30.01
    Parallelpedale
    30.02
    Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene
    30.03
    Handgas und Handbremse mit Gleitschiene
    30.04
    Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese
    30.05
    Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal
    30.06
    Bodenerhöhung
    30.07
    Trennwand seitlich des Bremspedals
    30.08
    Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese
    30.09
    Trennwand vor Gas- und Bremspedal
    30.10
    Mit Fersen-/Beinstütze
    30.11
    Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse

    35.
    Angepasste Bedienvorrichtungen

    (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)

    35.01
    Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die Bedienung nachteilig zu beeinflussen
    35.02
    Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
    35.03
    Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
    35.04
    Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
    35.05
    Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

    40.
    Angepasste Lenkung

    40.01
    Standardservolenkung
    40.02
    Verstärkte Servolenkung
    40.03
    Lenkung mit Hilfssystem erforderlich
    40.04
    Verlängerte Lenksäule
    40.05
    Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem Teil, verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.)
    40.06
    Höhenverstellbares Lenkrad
    40.07
    Senkrechtes Lenkrad
    40.08
    Waagerechtes Lenkrad
    40.09
    Fußlenkung
    40.10
    Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.)
    40.11
    Drehknopf am Lenkrad
    40.12
    Drehgabel am Lenkrad
    40.13
    Mit Orthese, Tenodese

    42.
    Angepasste(r) Rückspiegel

    42.01
    (linker oder) rechter Außenrückspiegel
    42.02
    Außenrückspiegel auf dem Kotflügel
    42.03
    Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung
    42.04
    Innenrückspiegel mit Rundsicht
    42.05
    Rückspiegel für toten Winkel
    42.06
    Elektrisch bedienbare Außenrückspiegel

    43.
    Angepasster Führersitz

    43.01
    In der Höhe angepasster Führersitz in normalem Abstand zur Lenkung und zu den Pedalen
    43.02
    Der Körperform angepasster Sitz
    43.03
    Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität
    43.04
    Führersitz mit Armlehne
    43.05
    Verlängerte Gleitschiene des Führersitzes
    43.06
    Angepasster Sicherheitsgurt
    43.07
    Hosenträgergurt

    44.
    Anpassungen an Krafträdern (verpflichtende Verwendung von Untercodes)

    44.01
    Einzeln gesteuerte Bremsen
    44.02
    (angepasste) Handbremse (Vorderrad)
    44.03
    (angepasste) Fußbremse (Hinterrad)
    44.04
    (angepasster) Beschleunigungsmechanismus
    44.05
    (angepasste) Handschaltung und Handkupplung
    44.06
    (angepasste) Rückspiegel
    44.07
    (angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten, …)
    44.08
    Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen

    45. Kraftrad nur mit Seitenwagen

    50. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)

    51. Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen Kennzeichens)

    VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN

    70. Umtausch des Führerscheins Nummer … ausgestellt durch … (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; z B. 70.0123456789.NL)

    71. Duplikat des Führerscheins Nummer … (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; z. B. 71.987654321.HR)

    72. Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)

    73. Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

    74. Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1)

    75. Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1)

    76. Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 + E)

    77. Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1 + E)

    78. Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1)

    79. (…) Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
    90.01
    nach links
    90.02
    nach rechts
    90.03
    links
    90.04
    rechts
    90.05
    Hand
    90.06
    Fuß
    90.07
    verwendbar

    95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 bis zum … erfüllt (zum Beispiel: 95.01.01.2012)

    — Code-Nrn. 100 und mehr:
    einzelstaatliche Codes mit ausschließlicher Geltung für den Verkehr auf dem Hoheitsgebiet des Staats, der den Führerschein ausstellt.

    Das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung jeder Klasse ist bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch auf Seite 3 erneut einzutragen.

    Seite 5 kann verschiedene Informationen enthalten, z.B. über

    Zeiten einer etwaigen Fahrerlaubnisentziehung;

    schwere Verstöße auf dem Gebiet des Staates des ordentlichen Wohnsitzes, die bei dem in diesem Staat geltenden System für die Überwachung der Fahrer berücksichtigt werden.

    Seite 6 enthält

    Berechtigungen, die nur für das Gebiet des Staates gelten, der sie als Äquivalenzen oder für nicht unter diese Richtlinie fallende Fahrzeugklassen erteilt hat (zusammen mit den Ausstellungs- und Gültigkeitsdaten);

    Spalten für die (nichtobligatorische) Eintragung von Wohnsitzänderungen des Inhabers.

3. Die Eintragungen auf den anderen Seiten als der Seite 1 werden in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, abgefaßt. Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als einer der folgenden Sprachen: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Schwedisch, Tschechisch oder Ungarisch, so erstellt er unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Führerscheins.

4. Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, so kann dieser Staat

auf Seite 6 die Wohnsitzänderung(en),

auf Seite 5 die für die Verwaltung des Führerscheins erforderlichen Angaben. z.B. Angaben über auf seinem Hoheitsgebiet begangene schwere Verstöße,

eintragen lassen, sofern er derartige Eintragungen auch auf den von ihm ausgestellten Führerscheinen vornehmen läßt und hierfür der erforderliche Platz zur Verfügung steht.

In Abweichung von Nummer 2 kann auf den von dem Vereinigten Königreich ausgestellten Führerscheinen für höchstens zehn Jahre nach Annahme dieser Richtlinie das Lichtbild des Führerscheininhabers entfallen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.