ANHANG I RL 91/439/EWG
BESTIMMUNGEN ZUM EG-MUSTER DES FÜHRERSCHEINS
1.
Die Farbe des Führerscheins nach gemeinschaftlichem Muster ist rosa; seine Gesamtabmessungen sind wie folgt:
- — Höhe:
- 106 mm,
- — Breite:
- 222 mm.
2.
Der Führerschein hat sechs Seiten:
Seite 1 enthält
- —
-
das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt;
- —
den Namen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt (fakultativ);
- —
das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, wie folgt:
- B:
- Belgien
- BG:
- Bulgarien
- CZ:
- Tschechische Republik
- DK:
- Dänemark
- D:
- Deutschland
- EST:
- Estland
- GR:
- Griechenland
- E:
- Spanien
- F:
- Frankreich
- IRL:
- Irland
- I:
- Italien
- CY:
- Zypern
- LV:
- Lettland
- LT:
- Litauen
- L:
- Luxemburg
- H:
- Ungarn
- M:
- Malta
- NL:
- Niederlande
- A:
- Österreich
- PL:
- Polen
- P:
- Portugal
- RO:
- Rumänien
- SLO:
- Slowenien
- SK:
- Slowakei
- FIN:
- Finnland
- S:
- Schweden
- UK:
- Vereinigtes Königreich
- —
in Blockbuchstaben die Aufschrift „Führerschein” in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt. In ausreichendem Abstand folgt diese Aufschrift in Groß-/Kleinschreibung in den übrigen Sprachen der Europäischen Gemeinschaften;
- —
die Aufschrift „Modell der Europäischen Gemeinschaften” in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt.
Seite 2 enthält
- 1.
- den Namen des Inhabers,
- 2.
- den Vornamen des Inhabers,
- 3.
- das Geburtsdatum und den Geburtsort des Inhabers,
- 4.
- die Bezeichnung der zuständigen Behörde, die den Führerschein ausstellt (mit Ort und Datum der Ausstellung und Dienstsiegel),
- 5.
- die Nummer des Führerscheins,
- 6.
- das Lichtbild des Inhabers,
- 7.
- die Unterschrift des Inhabers,
- 8.
- den Wohnort, den Wohnsitz oder die Postanschrift (nichtobligatorische Angabe).
Seiten 3 und 4 enthalten
die (Unter-)Klassen der Fahrerlaubnis, das Datum der Fahrerlaubniseintragung für die jeweilige (Unter-)Klasse, ihre Gültigkeitsdauer, das Dienstsiegel (Stempel) und, der betreffenden Fahrerlaubnisklasse gegenüberstehend, die etwaigen Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter Form.
Die in den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats nicht vorgesehenen Unterklassen brauchen auf den von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen nicht angegeben zu werden.
Für die auf Seite 4 verwendeten Codes gilt folgende Regelung:
- — Codes 01 bis 99:
harmonisierte Gemeinschaftscodes
FAHRER (medizinische Gründe)
- 01.
- Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
- 01.01
- Brillen
- 01.02
- Kontaktlinsen
- 01.03
- Schutzgläser
- 01.04
- Opakgläser
- 01.05
- Augenschutz
- 01.06
- Brillen oder Kontaktlinsen
- 02.
- Hörprothese/Kommunikationshilfe
- 02.01
- Hörprothese an einem Ohr
- 02.02
- Hörprothese an beiden Ohren
- 03.
- Prothese/Orthese der Gliedmaßen
- 03.01
- Prothese/Orthese der Arme
- 03.02
- Prothese/Orthese der Beine
- 05.
- Beschränkte Gültigkeit (verpflichtender Gebrauch von Untercodes, das Fahren unterliegt Beschränkungen aus medizinischen Gründen)
- 05.01
- Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
- 05.02
- Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts …/innerhalb der Region
- 05.03
- Fahren ohne Beifahrer
- 05.04
- Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
- 05.05
- Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins sein muss
- 05.06
- Ohne Anhänger
- 05.07
- Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
- 05.08
- Kein Alkohol
FAHRZEUGANPASSUNGEN
- 10.
- Angepasste Schaltung
- 10.01
- Handschaltung
- 10.02
- Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1)
- 10.03
- Elektronisches Wechselgetriebe
- 10.04
- Anpassung des Schalthebels
- 10.05
- Zusätzliches Kraftübertragunsgetriebe nicht erlaubt
- 15.
- Angepasste Kupplung
- 15.01
- Angepasstes Kupplungspedal
- 15.02
- Handkupplung
- 15.03
- Automatische Kupplung
- 15.04
- Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem Kupplungspedal
- 20.
- Angepasste Bremsmechanismen
- 20.01
- Angepasstes Bremspedal
- 20.02
- Verbreitertes Bremspedal
- 20.03
- Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß
- 20.04
- Bremspedal (Fußraste)
- 20.05
- Bremspedal (Kipppedal)
- 20.06
- Angepasste Handbremse
- 20.07
- Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse
- 20.08
- Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert
- 20.09
- Angepasste Feststellbremse
- 20.10
- Feststellbremse mit elektrischer Bedienung
- 20.11
- (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung
- 20.12
- Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal
- 20.13
- Mit dem Knie betriebene Bremse
- 20.14
- Elektrisch betriebene Bremse
- 25.
- Angepasste Beschleunigungsmechanismen
- 25.01
- Angepasstes Gaspedal
- 25.02
- Gaspedal (Fußraste)
- 25.03
- Gaspedal (Kipppedal)
- 25.04
- Handgas
- 25.05
- Beschleunigung mit dem Knie
- 25.06
- Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.)
- 25.07
- Gaspedal links vom Bremspedal
- 25.08
- Gaspedal links
- 25.09
- Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Gaspedal
- 30.
- Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen
- 30.01
- Parallelpedale
- 30.02
- Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene
- 30.03
- Handgas und Handbremse mit Gleitschiene
- 30.04
- Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese
- 30.05
- Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal
- 30.06
- Bodenerhöhung
- 30.07
- Trennwand seitlich des Bremspedals
- 30.08
- Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese
- 30.09
- Trennwand vor Gas- und Bremspedal
- 30.10
- Mit Fersen-/Beinstütze
- 30.11
- Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse
- 35.
- Angepasste Bedienvorrichtungen
(Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
- 35.01
- Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die Bedienung nachteilig zu beeinflussen
- 35.02
- Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
- 35.03
- Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
- 35.04
- Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
- 35.05
- Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
- 40.
- Angepasste Lenkung
- 40.01
- Standardservolenkung
- 40.02
- Verstärkte Servolenkung
- 40.03
- Lenkung mit Hilfssystem erforderlich
- 40.04
- Verlängerte Lenksäule
- 40.05
- Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem Teil, verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.)
- 40.06
- Höhenverstellbares Lenkrad
- 40.07
- Senkrechtes Lenkrad
- 40.08
- Waagerechtes Lenkrad
- 40.09
- Fußlenkung
- 40.10
- Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.)
- 40.11
- Drehknopf am Lenkrad
- 40.12
- Drehgabel am Lenkrad
- 40.13
- Mit Orthese, Tenodese
- 42.
- Angepasste(r) Rückspiegel
- 42.01
- (linker oder) rechter Außenrückspiegel
- 42.02
- Außenrückspiegel auf dem Kotflügel
- 42.03
- Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung
- 42.04
- Innenrückspiegel mit Rundsicht
- 42.05
- Rückspiegel für toten Winkel
- 42.06
- Elektrisch bedienbare Außenrückspiegel
- 43.
- Angepasster Führersitz
- 43.01
- In der Höhe angepasster Führersitz in normalem Abstand zur Lenkung und zu den Pedalen
- 43.02
- Der Körperform angepasster Sitz
- 43.03
- Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität
- 43.04
- Führersitz mit Armlehne
- 43.05
- Verlängerte Gleitschiene des Führersitzes
- 43.06
- Angepasster Sicherheitsgurt
- 43.07
- Hosenträgergurt
- 44.
- Anpassungen an Krafträdern (verpflichtende Verwendung von Untercodes)
- 44.01
- Einzeln gesteuerte Bremsen
- 44.02
- (angepasste) Handbremse (Vorderrad)
- 44.03
- (angepasste) Fußbremse (Hinterrad)
- 44.04
- (angepasster) Beschleunigungsmechanismus
- 44.05
- (angepasste) Handschaltung und Handkupplung
- 44.06
- (angepasste) Rückspiegel
- 44.07
- (angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten, …)
- 44.08
- Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
45.
Kraftrad nur mit Seitenwagen
50.
Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)
51.
Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen Kennzeichens)
VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN
70.
Umtausch des Führerscheins Nummer … ausgestellt durch … (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; z B. 70.0123456789.NL)
71.
Duplikat des Führerscheins Nummer … (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; z. B. 71.987654321.HR)
72.
Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
73.
Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
74.
Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1)
75.
Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1)
76.
Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 + E)
77.
Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1 + E)
78.
Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1)
79.
(…) Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
- 90.01
- nach links
- 90.02
- nach rechts
- 90.03
- links
- 90.04
- rechts
- 90.05
- Hand
- 90.06
- Fuß
- 90.07
- verwendbar
95.
Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 bis zum … erfüllt (zum Beispiel: 95.01.01.2012)
- — Code-Nrn. 100 und mehr:
- einzelstaatliche Codes mit ausschließlicher Geltung für den Verkehr auf dem Hoheitsgebiet des Staats, der den Führerschein ausstellt.
Das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung jeder Klasse ist bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch auf Seite 3 erneut einzutragen.
Seite 5 kann verschiedene Informationen enthalten, z.B. über
- —
-
Zeiten einer etwaigen Fahrerlaubnisentziehung;
- —
schwere Verstöße auf dem Gebiet des Staates des ordentlichen Wohnsitzes, die bei dem in diesem Staat geltenden System für die Überwachung der Fahrer berücksichtigt werden.
Seite 6 enthält
- —
-
Berechtigungen, die nur für das Gebiet des Staates gelten, der sie als Äquivalenzen oder für nicht unter diese Richtlinie fallende Fahrzeugklassen erteilt hat (zusammen mit den Ausstellungs- und Gültigkeitsdaten);
- —
Spalten für die (nichtobligatorische) Eintragung von Wohnsitzänderungen des Inhabers.
Seite 1 enthält
- —
-
das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt;
- —
den Namen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt (fakultativ);
- —
das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, wie folgt:
- B:
- Belgien
- BG:
- Bulgarien
- CZ:
- Tschechische Republik
- DK:
- Dänemark
- D:
- Deutschland
- EST:
- Estland
- GR:
- Griechenland
- E:
- Spanien
- F:
- Frankreich
- IRL:
- Irland
- I:
- Italien
- CY:
- Zypern
- LV:
- Lettland
- LT:
- Litauen
- L:
- Luxemburg
- H:
- Ungarn
- M:
- Malta
- NL:
- Niederlande
- A:
- Österreich
- PL:
- Polen
- P:
- Portugal
- RO:
- Rumänien
- SLO:
- Slowenien
- SK:
- Slowakei
- FIN:
- Finnland
- S:
- Schweden
- UK:
- Vereinigtes Königreich
- —
in Blockbuchstaben die Aufschrift „Führerschein” in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt. In ausreichendem Abstand folgt diese Aufschrift in Groß-/Kleinschreibung in den übrigen Sprachen der Europäischen Gemeinschaften;
- —
die Aufschrift „Modell der Europäischen Gemeinschaften” in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt.
Seite 2 enthält
- 1.
- den Namen des Inhabers,
- 2.
- den Vornamen des Inhabers,
- 3.
- das Geburtsdatum und den Geburtsort des Inhabers,
- 4.
- die Bezeichnung der zuständigen Behörde, die den Führerschein ausstellt (mit Ort und Datum der Ausstellung und Dienstsiegel),
- 5.
- die Nummer des Führerscheins,
- 6.
- das Lichtbild des Inhabers,
- 7.
- die Unterschrift des Inhabers,
- 8.
- den Wohnort, den Wohnsitz oder die Postanschrift (nichtobligatorische Angabe).
Seiten 3 und 4 enthalten
die (Unter-)Klassen der Fahrerlaubnis, das Datum der Fahrerlaubniseintragung für die jeweilige (Unter-)Klasse, ihre Gültigkeitsdauer, das Dienstsiegel (Stempel) und, der betreffenden Fahrerlaubnisklasse gegenüberstehend, die etwaigen Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter Form.
Die in den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats nicht vorgesehenen Unterklassen brauchen auf den von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen nicht angegeben zu werden.
Für die auf Seite 4 verwendeten Codes gilt folgende Regelung:
- — Codes 01 bis 99:
harmonisierte Gemeinschaftscodes
FAHRER (medizinische Gründe)
- 01.
- Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
- 01.01
- Brillen
- 01.02
- Kontaktlinsen
- 01.03
- Schutzgläser
- 01.04
- Opakgläser
- 01.05
- Augenschutz
- 01.06
- Brillen oder Kontaktlinsen
- 02.
- Hörprothese/Kommunikationshilfe
- 02.01
- Hörprothese an einem Ohr
- 02.02
- Hörprothese an beiden Ohren
- 03.
- Prothese/Orthese der Gliedmaßen
- 03.01
- Prothese/Orthese der Arme
- 03.02
- Prothese/Orthese der Beine
- 05.
- Beschränkte Gültigkeit (verpflichtender Gebrauch von Untercodes, das Fahren unterliegt Beschränkungen aus medizinischen Gründen)
- 05.01
- Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
- 05.02
- Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts …/innerhalb der Region
- 05.03
- Fahren ohne Beifahrer
- 05.04
- Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
- 05.05
- Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins sein muss
- 05.06
- Ohne Anhänger
- 05.07
- Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
- 05.08
- Kein Alkohol
FAHRZEUGANPASSUNGEN
- 10.
- Angepasste Schaltung
- 10.01
- Handschaltung
- 10.02
- Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1)
- 10.03
- Elektronisches Wechselgetriebe
- 10.04
- Anpassung des Schalthebels
- 10.05
- Zusätzliches Kraftübertragunsgetriebe nicht erlaubt
- 15.
- Angepasste Kupplung
- 15.01
- Angepasstes Kupplungspedal
- 15.02
- Handkupplung
- 15.03
- Automatische Kupplung
- 15.04
- Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem Kupplungspedal
- 20.
- Angepasste Bremsmechanismen
- 20.01
- Angepasstes Bremspedal
- 20.02
- Verbreitertes Bremspedal
- 20.03
- Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß
- 20.04
- Bremspedal (Fußraste)
- 20.05
- Bremspedal (Kipppedal)
- 20.06
- Angepasste Handbremse
- 20.07
- Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse
- 20.08
- Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert
- 20.09
- Angepasste Feststellbremse
- 20.10
- Feststellbremse mit elektrischer Bedienung
- 20.11
- (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung
- 20.12
- Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal
- 20.13
- Mit dem Knie betriebene Bremse
- 20.14
- Elektrisch betriebene Bremse
- 25.
- Angepasste Beschleunigungsmechanismen
- 25.01
- Angepasstes Gaspedal
- 25.02
- Gaspedal (Fußraste)
- 25.03
- Gaspedal (Kipppedal)
- 25.04
- Handgas
- 25.05
- Beschleunigung mit dem Knie
- 25.06
- Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.)
- 25.07
- Gaspedal links vom Bremspedal
- 25.08
- Gaspedal links
- 25.09
- Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Gaspedal
- 30.
- Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen
- 30.01
- Parallelpedale
- 30.02
- Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene
- 30.03
- Handgas und Handbremse mit Gleitschiene
- 30.04
- Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese
- 30.05
- Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal
- 30.06
- Bodenerhöhung
- 30.07
- Trennwand seitlich des Bremspedals
- 30.08
- Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese
- 30.09
- Trennwand vor Gas- und Bremspedal
- 30.10
- Mit Fersen-/Beinstütze
- 30.11
- Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse
- 35.
- Angepasste Bedienvorrichtungen
(Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
- 35.01
- Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die Bedienung nachteilig zu beeinflussen
- 35.02
- Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
- 35.03
- Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
- 35.04
- Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
- 35.05
- Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
- 40.
- Angepasste Lenkung
- 40.01
- Standardservolenkung
- 40.02
- Verstärkte Servolenkung
- 40.03
- Lenkung mit Hilfssystem erforderlich
- 40.04
- Verlängerte Lenksäule
- 40.05
- Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem Teil, verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.)
- 40.06
- Höhenverstellbares Lenkrad
- 40.07
- Senkrechtes Lenkrad
- 40.08
- Waagerechtes Lenkrad
- 40.09
- Fußlenkung
- 40.10
- Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.)
- 40.11
- Drehknopf am Lenkrad
- 40.12
- Drehgabel am Lenkrad
- 40.13
- Mit Orthese, Tenodese
- 42.
- Angepasste(r) Rückspiegel
- 42.01
- (linker oder) rechter Außenrückspiegel
- 42.02
- Außenrückspiegel auf dem Kotflügel
- 42.03
- Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung
- 42.04
- Innenrückspiegel mit Rundsicht
- 42.05
- Rückspiegel für toten Winkel
- 42.06
- Elektrisch bedienbare Außenrückspiegel
- 43.
- Angepasster Führersitz
- 43.01
- In der Höhe angepasster Führersitz in normalem Abstand zur Lenkung und zu den Pedalen
- 43.02
- Der Körperform angepasster Sitz
- 43.03
- Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität
- 43.04
- Führersitz mit Armlehne
- 43.05
- Verlängerte Gleitschiene des Führersitzes
- 43.06
- Angepasster Sicherheitsgurt
- 43.07
- Hosenträgergurt
- 44.
- Anpassungen an Krafträdern (verpflichtende Verwendung von Untercodes)
- 44.01
- Einzeln gesteuerte Bremsen
- 44.02
- (angepasste) Handbremse (Vorderrad)
- 44.03
- (angepasste) Fußbremse (Hinterrad)
- 44.04
- (angepasster) Beschleunigungsmechanismus
- 44.05
- (angepasste) Handschaltung und Handkupplung
- 44.06
- (angepasste) Rückspiegel
- 44.07
- (angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten, …)
- 44.08
- Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
45. Kraftrad nur mit Seitenwagen
50. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)
51. Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen Kennzeichens)
VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN
70. Umtausch des Führerscheins Nummer … ausgestellt durch … (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; z B. 70.0123456789.NL)
71. Duplikat des Führerscheins Nummer … (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; z. B. 71.987654321.HR)
72. Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
73. Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
74. Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1)
75. Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1)
76. Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 + E)
77. Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1 + E)
78. Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1)
79. (…) Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
- 90.01
- nach links
- 90.02
- nach rechts
- 90.03
- links
- 90.04
- rechts
- 90.05
- Hand
- 90.06
- Fuß
- 90.07
- verwendbar
95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 bis zum … erfüllt (zum Beispiel: 95.01.01.2012)
- — Code-Nrn. 100 und mehr:
- einzelstaatliche Codes mit ausschließlicher Geltung für den Verkehr auf dem Hoheitsgebiet des Staats, der den Führerschein ausstellt.
Das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung jeder Klasse ist bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch auf Seite 3 erneut einzutragen.
Seite 5 kann verschiedene Informationen enthalten, z.B. über
- —
-
Zeiten einer etwaigen Fahrerlaubnisentziehung;
- —
schwere Verstöße auf dem Gebiet des Staates des ordentlichen Wohnsitzes, die bei dem in diesem Staat geltenden System für die Überwachung der Fahrer berücksichtigt werden.
Seite 6 enthält
- —
-
Berechtigungen, die nur für das Gebiet des Staates gelten, der sie als Äquivalenzen oder für nicht unter diese Richtlinie fallende Fahrzeugklassen erteilt hat (zusammen mit den Ausstellungs- und Gültigkeitsdaten);
- —
Spalten für die (nichtobligatorische) Eintragung von Wohnsitzänderungen des Inhabers.
3. Die Eintragungen auf den anderen Seiten als der Seite 1 werden in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, abgefaßt. Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als einer der folgenden Sprachen: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Schwedisch, Tschechisch oder Ungarisch, so erstellt er unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Führerscheins.
4.
Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, so kann dieser Staat
- —
-
auf Seite 6 die Wohnsitzänderung(en),
- —
auf Seite 5 die für die Verwaltung des Führerscheins erforderlichen Angaben. z.B. Angaben über auf seinem Hoheitsgebiet begangene schwere Verstöße,
eintragen lassen, sofern er derartige Eintragungen auch auf den von ihm ausgestellten Führerscheinen vornehmen läßt und hierfür der erforderliche Platz zur Verfügung steht.
auf Seite 6 die Wohnsitzänderung(en),
auf Seite 5 die für die Verwaltung des Führerscheins erforderlichen Angaben. z.B. Angaben über auf seinem Hoheitsgebiet begangene schwere Verstöße,
In Abweichung von Nummer 2 kann auf den von dem Vereinigten Königreich ausgestellten Führerscheinen für höchstens zehn Jahre nach Annahme dieser Richtlinie das Lichtbild des Führerscheininhabers entfallen.
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