ANHANG Ia RL 91/439/EWG

BESTIMMUNGEN ZUM EG-MUSTER DES FÜHRERSCHEINS(Alternative zu dem Muster in Anhang I)

1. Die äußeren Merkmale der Karte für das EG-Führerscheinmuster entsprechen den ISO-Normen 7810 und 7816-1. Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Führerscheine auf Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, entsprechen der ISO-Norm 10373.

2. Der Führerschein hat zwei Seiten. Seite 1 enthält:
a)
in Blockbuchstaben die Aufschrift „Führerschein” in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt;
b)
den Namen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt (fakultativ);
c)
das Unterscheidungszeichen des ausstellenden Mitgliedstaats im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen:

B:
Belgien
BG:
Bulgarien
CZ:
Tschechische Republik
DK:
Dänemark
D:
Deutschland
EST:
Estland
GR:
Griechenland
E:
Spanien
F:
Frankreich
IRL:
Irland
I:
Italien
CY:
Zypern
LV:
Lettland
LT:
Litauen
L:
Luxemburg
H:
Ungarn
M:
Malta
NL:
Niederlande
A:
Österreich
PL:
Polen
P:
Portugal
RO:
Rumänien
SLO:
Slowenien
SK:
Slowakei
FIN:
Finnland
S:
Schweden
UK:
Vereinigtes Königreich;

d)
Angaben, die bei Ausstellung des Führerscheins unter Verwendung folgender Numerierung einzutragen sind:

1.
Name des Inhabers;
2.
Vorname des Inhabers;
3.
Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;
4.
a)
Ausstellungsdatum des Führerscheins;
b)
Datum, an dem der Führerschein ungültig wird, oder — bei unbegrenzter Gültigkeitsdauer — ein Strich;
c)
Bezeichnung der Behörde, die den Führerschein ausstellt (kann auch auf Seite 2 gedruckt werden);
d)
andere Nummer als unter 5 für Zwecke der Verwaltung des Führerscheins (nichtobligatorische Angabe);
5.
Nummer des Führerscheins;
6.
Lichtbild des Inhabers;
7.
Unterschrift des Inhabers;
8.
Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift (nichtobligatorische Angabe);
9.
(Unter-)Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die einzelstaatlichen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als die harmonisierten Klassen);

e)
die Aufschrift „Modell der Europäischen Gemeinschaften” in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, und die Aufschrift „Führerschein” in den anderen Sprachen der Gemeinschaft in rosafarbenem Druck als Hintergrund des Führerscheins:

    Свидетелство за управление на МПС

    Permiso de Conducción

    Řidičský průkaz

    Kørekort

    Führerschein

    Juhiluba

    Άδεια Οδήγησης

    Driving Licence

    Permis de conduire

    Ceadúnas Tiomána

    Patente di guida

    Vadītāja apliecība

    Vairuotojo pažymėjimas

    Vezetői engedély

    Liċenzja tas-Sewqan

    Rijbewijs

    Prawo Jazdy

    Carta de Condução

    Permis de conducere

    Vodičský preukaz

    Vozniško dovoljenje

    Ajokortti

    Körkort;

f)
Referenzfarben:

— blau:
Pantone Reflex Blue,
— gelb:
Pantone Yellow.

Seite 2 enthält:
a)
9.
die (Unter-)Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die einzelstaatlichen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als die harmonisierten Klassen);
10.
das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede (Unter-)Klasse (dieses Datum ist bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut einzutragen);
11.
das Datum, an dem die Fahrerlaubnis für die jeweilige (Unter-)Klasse ungültig wird;
12.
gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter Form neben der betroffenen (Unter-)Klasse.

Für die verwendeten Codes gilt folgende Regelung:

— Codes 01 bis 99:

harmonisierte Gemeinschaftscodes

FAHRER (medizinische Gründe)

01.
Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz

01.01
Brillen
01.02
Kontaktlinsen
01.03
Schutzgläser
01.04
Opakgläser
01.05
Augenschutz
01.06
Brillen oder Kontaktlinsen

02.
Hörprothese/Kommunikationshilfe

02.01
Hörprothese an einem Ohr
02.02
Hörprothese an beiden Ohren

03.
Prothese/Orthese der Gliedmaßen

03.01
Prothese/Orthese der Arme
03.02
Prothese/Orthese der Beine

05.
Beschränkte Gültigkeit (verpflichtender Gebrauch von Untercodes, das Fahren unterliegt Beschränkungen aus medizinischen Gründen)

05.01
Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
05.02
Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts …/innerhalb der Region
05.03
Fahren ohne Beifahrer
05.04
Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
05.05
Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins sein muss
05.06
Ohne Anhänger
05.07
Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
05.08
Kein Alkohol

FAHRZEUGANPASSUNGEN

10.
Angepasste Schaltung

10.01
Handschaltung
10.02
Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1)
10.03
Elektronisches Wechselgetriebe
10.04
Anpassung des Schalthebels
10.05
Zusätzliches Kraftübertragunsgetriebe nicht erlaubt

15.
Angepasste Kupplung

15.01
Angepasstes Kupplungspedal
15.02
Handkupplung
15.03
Automatische Kupplung
15.04
Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem Kupplungspedal

20.
Angepasste Bremsmechanismen

20.01
Angepasstes Bremspedal
20.02
Verbreitertes Bremspedal
20.03
Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß
20.04
Bremspedal (Fußraste)
20.05
Bremspedal (Kipppedal)
20.06
Angepasste Handbremse
20.07
Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse
20.08
Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert
20.09
Angepasste Feststellbremse
20.10
Feststellbremse mit elektrischer Bedienung
20.11
(Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung
20.12
Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal
20.13
Mit dem Knie betriebene Bremse
20.14
Elektrisch betriebene Bremse

25.
Angepasste Beschleunigungsmechanismen

25.01
Angepasstes Gaspedal
25.02
Gaspedal (Fußraste)
25.03
Gaspedal (Kipppedal)
25.04
Handgas
25.05
Beschleunigung mit dem Knie
25.06
Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.)
25.07
Gaspedal links vom Bremspedal
25.08
Gaspedal links
25.09
Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Gaspedal

30.
Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen

30.01
Parallelpedale
30.02
Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene
30.03
Handgas und Handbremse mit Gleitschiene
30.04
Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese
30.05
Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal
30.06
Bodenerhöhung
30.07
Trennwand seitlich des Bremspedals
30.08
Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese
30.09
Trennwand vor Gas- und Bremspedal
30.10
Mit Fersen-/Beinstütze
30.11
Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse

35.
Angepasste Bedienvorrichtungen

(Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)

35.01
Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die Bedienung nachteilig zu beeinflussen
35.02
Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
35.03
Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
35.04
Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
35.05
Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

40.
Angepasste Lenkung

40.01
Standardservolenkung
40.02
Verstärkte Servolenkung
40.03
Lenkung mit Hilfssystem erforderlich
40.04
Verlängerte Lenksäule
40.05
Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem Teil, verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.)
40.06
Höhenverstellbares Lenkrad
40.07
Senkrechtes Lenkrad
40.08
Waagerechtes Lenkrad
40.09
Fußlenkung
40.10
Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.)
40.11
Drehknopf am Lenkrad
40.12
Drehgabel am Lenkrad
40.13
Mit Orthese, Tenodese

42.
Angepasste(r) Rückspiegel

42.01
(linker oder) rechter Außenrückspiegel
42.02
Außenrückspiegel auf dem Kotflügel
42.03
Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung
42.04
Innenrückspiegel mit Rundsicht
42.05
Rückspiegel für toten Winkel
42.06
Elektrisch bedienbare Außenrückspiegel

43.
Angepasster Führersitz

43.01
In der Höhe angepasster Führersitz in normalem Abstand zur Lenkung und zu den Pedalen
43.02
Der Körperform angepasster Sitz
43.03
Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität
43.04
Führersitz mit Armlehne
43.05
Verlängerte Gleitschiene des Führersitzes
43.06
Angepasster Sicherheitsgurt
43.07
Hosenträgergurt

44.
Anpassungen an Krafträdern (verpflichtende Verwendung von Untercodes)

44.01
Einzeln gesteuerte Bremsen
44.02
(angepasste) Handbremse (Vorderrad)
44.03
(angepasste) Fußbremse (Hinterrad)
44.04
(angepasster) Beschleunigungsmechanismus
44.05
(angepasste) Handschaltung und Handkupplung
44.06
(angepasste) Rückspiegel
44.07
(angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten, …)
44.08
Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen

45. Kraftrad nur mit Seitenwagen

50. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)

51. Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen Kennzeichens)

VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN

70. Umtausch des Führerscheins Nummer … ausgestellt durch … (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; z B. 70.0123456789.NL)

71. Duplikat des Führerscheins Nummer … (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; z. B. 71.987654321.HR)

72. Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)

73. Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

74. Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1)

75. Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1)

76. Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 + E)

77. Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1 + E)

78. Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1)

79. (…) Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
90.01
nach links
90.02
nach rechts
90.03
links
90.04
rechts
90.05
Hand
90.06
Fuß
90.07
verwendbar

95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 bis zum … erfüllt (zum Beispiel: 95.01.01.2012)

— Code-Nummern 100 und darüber:
einzelstaatliche Codes mit ausschließlicher Geltung für den Verkehr auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt.

Gilt eine Codenummer für alle (Unter-)Klassen, für die der Führerschein ausgestellt ist, so kann sie unterhalb der Spalten 9, 10 und 11 gedruckt werden;

13.
ein Feld, in das der Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen der Anwendung der Nummer 3 Buchstabe a) dieses Anhangs Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheins unerläßlich sind;
14.
ein Feld, in das der den Führerschein ausstellende Mitgliedstaat die Angaben eintragen kann, die für die Verwaltung des Führerscheins unerläßlich sind oder sich auf die Verkehrssicherheit beziehen (nichtobligatorische Angabe). Fällt die Angabe unter eine der in diesem Anhang aufgeführten Rubriken, so muß vor der Angabe die Nummer der entsprechenden Rubrik stehen.

Mit schriftlicher Zustimmung des Führerscheininhabers in jedem Einzelfall können in dieses Feld auch Angaben eingetragen werden, die nicht mit der Verwaltung des Führerscheins oder mit der Verkehrssicherheit zusammenhängen; durch diese Angaben wird die Verwendung des Musters als Führerschein nicht berührt;

b)
Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des Führerscheins erscheinenden numerierten Rubriken (zumindest Rubriken 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5, 10, 11 und 12).

Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als einer der folgenden Sprachen: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Schwedisch, Tschechisch oder Ungarisch, so erstellt er unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Führerscheins.

c)
auf dem EG-Führerscheinmuster muß ein Raum für die eventuelle Einführung eines Mikroprozessors oder einer gleichwertigen Informatikvorrichtung vorgesehen werden.

3. Besondere Bestimmungen:
a)
Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat gemäß diesem Anhang ausgestellten Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat genommen, so kann dieser Mitgliedstaat in den Führerschein die für dessen Verwaltung unerläßlichen Angaben aufnehmen, sofern er dieselben Angaben auch in die von ihm ausgestellten Führerscheine aufnimmt und sofern auf dem Führerschein genügend Platz vorhanden ist.
b)
Nach Konsultation der Kommission können die Mitgliedstaaten unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs Farben oder Kennzeichnungen wie Strichcodes, nationale Symbole oder Sicherheitselemente hinzufügen.

Im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine darf der Strichcode keine anderen Informationen als diejenigen enthalten, die bereits lesbar im Führerschein stehen oder die für die Erteilung des Führerscheins unerläßlich sind.

MUSTER EINES FÜHRERSCHEINS GEMÄSS EG-MODELL

MUSTER EINES FÜHRERSCHEINS GEMÄSS EG-MODELL

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