ANHANG Ia RL 91/439/EWG
BESTIMMUNGEN ZUM EG-MUSTER DES FÜHRERSCHEINS(Alternative zu dem Muster in Anhang I)
1. Die äußeren Merkmale der Karte für das EG-Führerscheinmuster entsprechen den ISO-Normen 7810 und 7816-1. Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Führerscheine auf Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, entsprechen der ISO-Norm 10373.
2.
Der Führerschein hat zwei Seiten. Seite 1 enthält:
- a)
- in Blockbuchstaben die Aufschrift „Führerschein” in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt;
- b)
- den Namen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt (fakultativ);
- c)
- das Unterscheidungszeichen des ausstellenden Mitgliedstaats im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen:
- B:
- Belgien
- BG:
- Bulgarien
- CZ:
- Tschechische Republik
- DK:
- Dänemark
- D:
- Deutschland
- EST:
- Estland
- GR:
- Griechenland
- E:
- Spanien
- F:
- Frankreich
- IRL:
- Irland
- I:
- Italien
- CY:
- Zypern
- LV:
- Lettland
- LT:
- Litauen
- L:
- Luxemburg
- H:
- Ungarn
- M:
- Malta
- NL:
- Niederlande
- A:
- Österreich
- PL:
- Polen
- P:
- Portugal
- RO:
- Rumänien
- SLO:
- Slowenien
- SK:
- Slowakei
- FIN:
- Finnland
- S:
- Schweden
- UK:
- Vereinigtes Königreich;
- d)
- Angaben, die bei Ausstellung des Führerscheins unter Verwendung folgender Numerierung einzutragen sind:
- 1.
- Name des Inhabers;
- 2.
- Vorname des Inhabers;
- 3.
- Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;
- 4.
- a)
- Ausstellungsdatum des Führerscheins;
- b)
- Datum, an dem der Führerschein ungültig wird, oder — bei unbegrenzter Gültigkeitsdauer — ein Strich;
- c)
- Bezeichnung der Behörde, die den Führerschein ausstellt (kann auch auf Seite 2 gedruckt werden);
- d)
- andere Nummer als unter 5 für Zwecke der Verwaltung des Führerscheins (nichtobligatorische Angabe);
- 5.
- Nummer des Führerscheins;
- 6.
- Lichtbild des Inhabers;
- 7.
- Unterschrift des Inhabers;
- 8.
- Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift (nichtobligatorische Angabe);
- 9.
- (Unter-)Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die einzelstaatlichen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als die harmonisierten Klassen);
- e)
- die Aufschrift „Modell der Europäischen Gemeinschaften” in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, und die Aufschrift „Führerschein” in den anderen Sprachen der Gemeinschaft in rosafarbenem Druck als Hintergrund des Führerscheins:
Свидетелство за управление на МПС
Permiso de Conducción
Řidičský průkaz
Kørekort
Führerschein
Juhiluba
Άδεια Οδήγησης
Driving Licence
Permis de conduire
Ceadúnas Tiomána
Patente di guida
Vadītāja apliecība
Vairuotojo pažymėjimas
Vezetői engedély
Liċenzja tas-Sewqan
Rijbewijs
Prawo Jazdy
Carta de Condução
Permis de conducere
Vodičský preukaz
Vozniško dovoljenje
Ajokortti
Körkort;
- f)
- Referenzfarben:
- — blau:
- Pantone Reflex Blue,
- — gelb:
- Pantone Yellow.
Seite 2 enthält:
- a)
- 9.
- die (Unter-)Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die einzelstaatlichen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als die harmonisierten Klassen);
- 10.
- das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede (Unter-)Klasse (dieses Datum ist bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut einzutragen);
- 11.
- das Datum, an dem die Fahrerlaubnis für die jeweilige (Unter-)Klasse ungültig wird;
- 12.
- gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter Form neben der betroffenen (Unter-)Klasse.
Für die verwendeten Codes gilt folgende Regelung:
- — Codes 01 bis 99:
harmonisierte Gemeinschaftscodes
FAHRER (medizinische Gründe)
- 01.
- Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
- 01.01
- Brillen
- 01.02
- Kontaktlinsen
- 01.03
- Schutzgläser
- 01.04
- Opakgläser
- 01.05
- Augenschutz
- 01.06
- Brillen oder Kontaktlinsen
- 02.
- Hörprothese/Kommunikationshilfe
- 02.01
- Hörprothese an einem Ohr
- 02.02
- Hörprothese an beiden Ohren
- 03.
- Prothese/Orthese der Gliedmaßen
- 03.01
- Prothese/Orthese der Arme
- 03.02
- Prothese/Orthese der Beine
- 05.
- Beschränkte Gültigkeit (verpflichtender Gebrauch von Untercodes, das Fahren unterliegt Beschränkungen aus medizinischen Gründen)
- 05.01
- Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
- 05.02
- Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts …/innerhalb der Region
- 05.03
- Fahren ohne Beifahrer
- 05.04
- Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
- 05.05
- Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins sein muss
- 05.06
- Ohne Anhänger
- 05.07
- Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
- 05.08
- Kein Alkohol
FAHRZEUGANPASSUNGEN
- 10.
- Angepasste Schaltung
- 10.01
- Handschaltung
- 10.02
- Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1)
- 10.03
- Elektronisches Wechselgetriebe
- 10.04
- Anpassung des Schalthebels
- 10.05
- Zusätzliches Kraftübertragunsgetriebe nicht erlaubt
- 15.
- Angepasste Kupplung
- 15.01
- Angepasstes Kupplungspedal
- 15.02
- Handkupplung
- 15.03
- Automatische Kupplung
- 15.04
- Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem Kupplungspedal
- 20.
- Angepasste Bremsmechanismen
- 20.01
- Angepasstes Bremspedal
- 20.02
- Verbreitertes Bremspedal
- 20.03
- Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß
- 20.04
- Bremspedal (Fußraste)
- 20.05
- Bremspedal (Kipppedal)
- 20.06
- Angepasste Handbremse
- 20.07
- Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse
- 20.08
- Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert
- 20.09
- Angepasste Feststellbremse
- 20.10
- Feststellbremse mit elektrischer Bedienung
- 20.11
- (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung
- 20.12
- Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal
- 20.13
- Mit dem Knie betriebene Bremse
- 20.14
- Elektrisch betriebene Bremse
- 25.
- Angepasste Beschleunigungsmechanismen
- 25.01
- Angepasstes Gaspedal
- 25.02
- Gaspedal (Fußraste)
- 25.03
- Gaspedal (Kipppedal)
- 25.04
- Handgas
- 25.05
- Beschleunigung mit dem Knie
- 25.06
- Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.)
- 25.07
- Gaspedal links vom Bremspedal
- 25.08
- Gaspedal links
- 25.09
- Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Gaspedal
- 30.
- Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen
- 30.01
- Parallelpedale
- 30.02
- Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene
- 30.03
- Handgas und Handbremse mit Gleitschiene
- 30.04
- Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese
- 30.05
- Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal
- 30.06
- Bodenerhöhung
- 30.07
- Trennwand seitlich des Bremspedals
- 30.08
- Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese
- 30.09
- Trennwand vor Gas- und Bremspedal
- 30.10
- Mit Fersen-/Beinstütze
- 30.11
- Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse
- 35.
- Angepasste Bedienvorrichtungen
(Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
- 35.01
- Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die Bedienung nachteilig zu beeinflussen
- 35.02
- Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
- 35.03
- Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
- 35.04
- Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
- 35.05
- Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
- 40.
- Angepasste Lenkung
- 40.01
- Standardservolenkung
- 40.02
- Verstärkte Servolenkung
- 40.03
- Lenkung mit Hilfssystem erforderlich
- 40.04
- Verlängerte Lenksäule
- 40.05
- Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem Teil, verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.)
- 40.06
- Höhenverstellbares Lenkrad
- 40.07
- Senkrechtes Lenkrad
- 40.08
- Waagerechtes Lenkrad
- 40.09
- Fußlenkung
- 40.10
- Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.)
- 40.11
- Drehknopf am Lenkrad
- 40.12
- Drehgabel am Lenkrad
- 40.13
- Mit Orthese, Tenodese
- 42.
- Angepasste(r) Rückspiegel
- 42.01
- (linker oder) rechter Außenrückspiegel
- 42.02
- Außenrückspiegel auf dem Kotflügel
- 42.03
- Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung
- 42.04
- Innenrückspiegel mit Rundsicht
- 42.05
- Rückspiegel für toten Winkel
- 42.06
- Elektrisch bedienbare Außenrückspiegel
- 43.
- Angepasster Führersitz
- 43.01
- In der Höhe angepasster Führersitz in normalem Abstand zur Lenkung und zu den Pedalen
- 43.02
- Der Körperform angepasster Sitz
- 43.03
- Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität
- 43.04
- Führersitz mit Armlehne
- 43.05
- Verlängerte Gleitschiene des Führersitzes
- 43.06
- Angepasster Sicherheitsgurt
- 43.07
- Hosenträgergurt
- 44.
- Anpassungen an Krafträdern (verpflichtende Verwendung von Untercodes)
- 44.01
- Einzeln gesteuerte Bremsen
- 44.02
- (angepasste) Handbremse (Vorderrad)
- 44.03
- (angepasste) Fußbremse (Hinterrad)
- 44.04
- (angepasster) Beschleunigungsmechanismus
- 44.05
- (angepasste) Handschaltung und Handkupplung
- 44.06
- (angepasste) Rückspiegel
- 44.07
- (angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten, …)
- 44.08
- Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
45.
Kraftrad nur mit Seitenwagen
50.
Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)
51.
Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen Kennzeichens)
VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN
70.
Umtausch des Führerscheins Nummer … ausgestellt durch … (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; z B. 70.0123456789.NL)
71.
Duplikat des Führerscheins Nummer … (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; z. B. 71.987654321.HR)
72.
Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
73.
Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
74.
Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1)
75.
Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1)
76.
Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 + E)
77.
Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1 + E)
78.
Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1)
79.
(…) Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
- 90.01
- nach links
- 90.02
- nach rechts
- 90.03
- links
- 90.04
- rechts
- 90.05
- Hand
- 90.06
- Fuß
- 90.07
- verwendbar
95.
Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 bis zum … erfüllt (zum Beispiel: 95.01.01.2012)
- — Code-Nummern 100 und darüber:
- einzelstaatliche Codes mit ausschließlicher Geltung für den Verkehr auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt.
Gilt eine Codenummer für alle (Unter-)Klassen, für die der Führerschein ausgestellt ist, so kann sie unterhalb der Spalten 9, 10 und 11 gedruckt werden;
- 13.
- ein Feld, in das der Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen der Anwendung der Nummer 3 Buchstabe a) dieses Anhangs Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheins unerläßlich sind;
- 14.
- ein Feld, in das der den Führerschein ausstellende Mitgliedstaat die Angaben eintragen kann, die für die Verwaltung des Führerscheins unerläßlich sind oder sich auf die Verkehrssicherheit beziehen (nichtobligatorische Angabe). Fällt die Angabe unter eine der in diesem Anhang aufgeführten Rubriken, so muß vor der Angabe die Nummer der entsprechenden Rubrik stehen.
Mit schriftlicher Zustimmung des Führerscheininhabers in jedem Einzelfall können in dieses Feld auch Angaben eingetragen werden, die nicht mit der Verwaltung des Führerscheins oder mit der Verkehrssicherheit zusammenhängen; durch diese Angaben wird die Verwendung des Musters als Führerschein nicht berührt;
- b)
- Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des Führerscheins erscheinenden numerierten Rubriken (zumindest Rubriken 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5, 10, 11 und 12).
Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als einer der folgenden Sprachen: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Schwedisch, Tschechisch oder Ungarisch, so erstellt er unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Führerscheins.
- c)
- auf dem EG-Führerscheinmuster muß ein Raum für die eventuelle Einführung eines Mikroprozessors oder einer gleichwertigen Informatikvorrichtung vorgesehen werden.
- B:
- Belgien
- BG:
- Bulgarien
- CZ:
- Tschechische Republik
- DK:
- Dänemark
- D:
- Deutschland
- EST:
- Estland
- GR:
- Griechenland
- E:
- Spanien
- F:
- Frankreich
- IRL:
- Irland
- I:
- Italien
- CY:
- Zypern
- LV:
- Lettland
- LT:
- Litauen
- L:
- Luxemburg
- H:
- Ungarn
- M:
- Malta
- NL:
- Niederlande
- A:
- Österreich
- PL:
- Polen
- P:
- Portugal
- RO:
- Rumänien
- SLO:
- Slowenien
- SK:
- Slowakei
- FIN:
- Finnland
- S:
- Schweden
- UK:
- Vereinigtes Königreich;
- 1.
- Name des Inhabers;
- 2.
- Vorname des Inhabers;
- 3.
- Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;
- 4.
- a)
- Ausstellungsdatum des Führerscheins;
- b)
- Datum, an dem der Führerschein ungültig wird, oder — bei unbegrenzter Gültigkeitsdauer — ein Strich;
- c)
- Bezeichnung der Behörde, die den Führerschein ausstellt (kann auch auf Seite 2 gedruckt werden);
- d)
- andere Nummer als unter 5 für Zwecke der Verwaltung des Führerscheins (nichtobligatorische Angabe);
- 5.
- Nummer des Führerscheins;
- 6.
- Lichtbild des Inhabers;
- 7.
- Unterschrift des Inhabers;
- 8.
- Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift (nichtobligatorische Angabe);
- 9.
- (Unter-)Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die einzelstaatlichen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als die harmonisierten Klassen);
Свидетелство за управление на МПС
Permiso de Conducción
Řidičský průkaz
Kørekort
Führerschein
Juhiluba
Άδεια Οδήγησης
Driving Licence
Permis de conduire
Ceadúnas Tiomána
Patente di guida
Vadītāja apliecība
Vairuotojo pažymėjimas
Vezetői engedély
Liċenzja tas-Sewqan
Rijbewijs
Prawo Jazdy
Carta de Condução
Permis de conducere
Vodičský preukaz
Vozniško dovoljenje
Ajokortti
Körkort;
- — blau:
- Pantone Reflex Blue,
- — gelb:
- Pantone Yellow.
- 9.
- die (Unter-)Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die einzelstaatlichen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als die harmonisierten Klassen);
- 10.
- das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede (Unter-)Klasse (dieses Datum ist bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut einzutragen);
- 11.
- das Datum, an dem die Fahrerlaubnis für die jeweilige (Unter-)Klasse ungültig wird;
- 12.
- gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter Form neben der betroffenen (Unter-)Klasse.
Für die verwendeten Codes gilt folgende Regelung:
- — Codes 01 bis 99:
harmonisierte Gemeinschaftscodes
FAHRER (medizinische Gründe)
- 01.
- Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
- 01.01
- Brillen
- 01.02
- Kontaktlinsen
- 01.03
- Schutzgläser
- 01.04
- Opakgläser
- 01.05
- Augenschutz
- 01.06
- Brillen oder Kontaktlinsen
- 02.
- Hörprothese/Kommunikationshilfe
- 02.01
- Hörprothese an einem Ohr
- 02.02
- Hörprothese an beiden Ohren
- 03.
- Prothese/Orthese der Gliedmaßen
- 03.01
- Prothese/Orthese der Arme
- 03.02
- Prothese/Orthese der Beine
- 05.
- Beschränkte Gültigkeit (verpflichtender Gebrauch von Untercodes, das Fahren unterliegt Beschränkungen aus medizinischen Gründen)
- 05.01
- Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
- 05.02
- Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts …/innerhalb der Region
- 05.03
- Fahren ohne Beifahrer
- 05.04
- Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
- 05.05
- Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins sein muss
- 05.06
- Ohne Anhänger
- 05.07
- Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
- 05.08
- Kein Alkohol
FAHRZEUGANPASSUNGEN
- 10.
- Angepasste Schaltung
- 10.01
- Handschaltung
- 10.02
- Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1)
- 10.03
- Elektronisches Wechselgetriebe
- 10.04
- Anpassung des Schalthebels
- 10.05
- Zusätzliches Kraftübertragunsgetriebe nicht erlaubt
- 15.
- Angepasste Kupplung
- 15.01
- Angepasstes Kupplungspedal
- 15.02
- Handkupplung
- 15.03
- Automatische Kupplung
- 15.04
- Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem Kupplungspedal
- 20.
- Angepasste Bremsmechanismen
- 20.01
- Angepasstes Bremspedal
- 20.02
- Verbreitertes Bremspedal
- 20.03
- Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß
- 20.04
- Bremspedal (Fußraste)
- 20.05
- Bremspedal (Kipppedal)
- 20.06
- Angepasste Handbremse
- 20.07
- Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse
- 20.08
- Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert
- 20.09
- Angepasste Feststellbremse
- 20.10
- Feststellbremse mit elektrischer Bedienung
- 20.11
- (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung
- 20.12
- Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal
- 20.13
- Mit dem Knie betriebene Bremse
- 20.14
- Elektrisch betriebene Bremse
- 25.
- Angepasste Beschleunigungsmechanismen
- 25.01
- Angepasstes Gaspedal
- 25.02
- Gaspedal (Fußraste)
- 25.03
- Gaspedal (Kipppedal)
- 25.04
- Handgas
- 25.05
- Beschleunigung mit dem Knie
- 25.06
- Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.)
- 25.07
- Gaspedal links vom Bremspedal
- 25.08
- Gaspedal links
- 25.09
- Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Gaspedal
- 30.
- Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen
- 30.01
- Parallelpedale
- 30.02
- Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene
- 30.03
- Handgas und Handbremse mit Gleitschiene
- 30.04
- Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese
- 30.05
- Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal
- 30.06
- Bodenerhöhung
- 30.07
- Trennwand seitlich des Bremspedals
- 30.08
- Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese
- 30.09
- Trennwand vor Gas- und Bremspedal
- 30.10
- Mit Fersen-/Beinstütze
- 30.11
- Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse
- 35.
- Angepasste Bedienvorrichtungen
(Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
- 35.01
- Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die Bedienung nachteilig zu beeinflussen
- 35.02
- Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
- 35.03
- Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
- 35.04
- Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
- 35.05
- Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
- 40.
- Angepasste Lenkung
- 40.01
- Standardservolenkung
- 40.02
- Verstärkte Servolenkung
- 40.03
- Lenkung mit Hilfssystem erforderlich
- 40.04
- Verlängerte Lenksäule
- 40.05
- Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem Teil, verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.)
- 40.06
- Höhenverstellbares Lenkrad
- 40.07
- Senkrechtes Lenkrad
- 40.08
- Waagerechtes Lenkrad
- 40.09
- Fußlenkung
- 40.10
- Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.)
- 40.11
- Drehknopf am Lenkrad
- 40.12
- Drehgabel am Lenkrad
- 40.13
- Mit Orthese, Tenodese
- 42.
- Angepasste(r) Rückspiegel
- 42.01
- (linker oder) rechter Außenrückspiegel
- 42.02
- Außenrückspiegel auf dem Kotflügel
- 42.03
- Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung
- 42.04
- Innenrückspiegel mit Rundsicht
- 42.05
- Rückspiegel für toten Winkel
- 42.06
- Elektrisch bedienbare Außenrückspiegel
- 43.
- Angepasster Führersitz
- 43.01
- In der Höhe angepasster Führersitz in normalem Abstand zur Lenkung und zu den Pedalen
- 43.02
- Der Körperform angepasster Sitz
- 43.03
- Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität
- 43.04
- Führersitz mit Armlehne
- 43.05
- Verlängerte Gleitschiene des Führersitzes
- 43.06
- Angepasster Sicherheitsgurt
- 43.07
- Hosenträgergurt
- 44.
- Anpassungen an Krafträdern (verpflichtende Verwendung von Untercodes)
- 44.01
- Einzeln gesteuerte Bremsen
- 44.02
- (angepasste) Handbremse (Vorderrad)
- 44.03
- (angepasste) Fußbremse (Hinterrad)
- 44.04
- (angepasster) Beschleunigungsmechanismus
- 44.05
- (angepasste) Handschaltung und Handkupplung
- 44.06
- (angepasste) Rückspiegel
- 44.07
- (angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten, …)
- 44.08
- Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
45. Kraftrad nur mit Seitenwagen
50. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)
51. Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen Kennzeichens)
VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN
70. Umtausch des Führerscheins Nummer … ausgestellt durch … (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; z B. 70.0123456789.NL)
71. Duplikat des Führerscheins Nummer … (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; z. B. 71.987654321.HR)
72. Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
73. Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
74. Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1)
75. Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1)
76. Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 + E)
77. Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1 + E)
78. Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1)
79. (…) Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
- 90.01
- nach links
- 90.02
- nach rechts
- 90.03
- links
- 90.04
- rechts
- 90.05
- Hand
- 90.06
- Fuß
- 90.07
- verwendbar
95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 bis zum … erfüllt (zum Beispiel: 95.01.01.2012)
- — Code-Nummern 100 und darüber:
- einzelstaatliche Codes mit ausschließlicher Geltung für den Verkehr auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt.
Gilt eine Codenummer für alle (Unter-)Klassen, für die der Führerschein ausgestellt ist, so kann sie unterhalb der Spalten 9, 10 und 11 gedruckt werden;
- 13.
- ein Feld, in das der Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen der Anwendung der Nummer 3 Buchstabe a) dieses Anhangs Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheins unerläßlich sind;
- 14.
- ein Feld, in das der den Führerschein ausstellende Mitgliedstaat die Angaben eintragen kann, die für die Verwaltung des Führerscheins unerläßlich sind oder sich auf die Verkehrssicherheit beziehen (nichtobligatorische Angabe). Fällt die Angabe unter eine der in diesem Anhang aufgeführten Rubriken, so muß vor der Angabe die Nummer der entsprechenden Rubrik stehen.
Mit schriftlicher Zustimmung des Führerscheininhabers in jedem Einzelfall können in dieses Feld auch Angaben eingetragen werden, die nicht mit der Verwaltung des Führerscheins oder mit der Verkehrssicherheit zusammenhängen; durch diese Angaben wird die Verwendung des Musters als Führerschein nicht berührt;
Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als einer der folgenden Sprachen: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Schwedisch, Tschechisch oder Ungarisch, so erstellt er unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Führerscheins.
3.
Besondere Bestimmungen:
- a)
- Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat gemäß diesem Anhang ausgestellten Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat genommen, so kann dieser Mitgliedstaat in den Führerschein die für dessen Verwaltung unerläßlichen Angaben aufnehmen, sofern er dieselben Angaben auch in die von ihm ausgestellten Führerscheine aufnimmt und sofern auf dem Führerschein genügend Platz vorhanden ist.
- b)
- Nach Konsultation der Kommission können die Mitgliedstaaten unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs Farben oder Kennzeichnungen wie Strichcodes, nationale Symbole oder Sicherheitselemente hinzufügen.
Im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine darf der Strichcode keine anderen Informationen als diejenigen enthalten, die bereits lesbar im Führerschein stehen oder die für die Erteilung des Führerscheins unerläßlich sind.
Im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine darf der Strichcode keine anderen Informationen als diejenigen enthalten, die bereits lesbar im Führerschein stehen oder die für die Erteilung des Führerscheins unerläßlich sind.
MUSTER EINES FÜHRERSCHEINS GEMÄSS EG-MODELL
MUSTER EINES FÜHRERSCHEINS GEMÄSS EG-MODELL
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