Artikel 14 RL 91/477/EWG

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften zum Verbot des Verbringens in ihr Gebiet

einer Feuerwaffe außer in den Fällen nach den Artikeln 11 und 12 und vorbehaltlich der Einhaltung der dort vorgesehenen Bedingungen;

einer anderen Waffe als einer Feuerwaffe, es sei denn, daß die innerstaatlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates dies zulassen.

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