Artikel 14 RL 91/477/EWG
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften zum Verbot des Verbringens in ihr Gebiet
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einer Feuerwaffe außer in den Fällen nach den Artikeln 11 und 12 und vorbehaltlich der Einhaltung der dort vorgesehenen Bedingungen;
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einer anderen Waffe als einer Feuerwaffe, es sei denn, daß die innerstaatlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates dies zulassen.
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