Artikel 15 RL 91/477/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten verstärken die Kontrollen des Waffenbesitzes an den Außengrenzen der Union. Sie wachen insbesondere darüber, daß Reisende aus Drittländern, die sich in einen zweiten Mitgliedstaat begeben wollen, die Bestimmungen des Artikels 12 einhalten.

(2) Diese Richtlinie steht Kontrollen nicht entgegen, die von den Mitgliedstaaten oder dem Transportunternehmer beim Besteigen eines Verkehrsmittels durchgeführt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Modalitäten mit, nach denen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kontrollen durchgeführt werden. Die Kommission trägt diese Angaben zusammen und stellt sie allen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die jeweiligen einzelstaatlichen Bestimmungen, einschließlich der Änderungen der Vorschriften für den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen, sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften strenger sind als die zu erlassenden Mindestvorschriften. Die Kommission übermittelt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten.

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