Artikel 3 RL 91/477/EWG
Vorbehaltlich der Rechte, die den Ansässigen der Mitgliedstaaten nach Artikel 12 Absatz 2 zustehen, können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer waffenrechtlichen Regelungen strengere Vorschriften erlassen, als in dieser Richtlinie vorgesehen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.