Artikel 4 RL 91/477/EWG

(1) In Bezug auf Feuerwaffen, die am oder nach dem 14. September 2018 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jede derartige Feuerwaffe oder jeder wesentliche Bestandteil, die bzw. der in Verkehr gebracht wird,

a)
unverzüglich nach der Herstellung und spätestens vor ihrem Inverkehrbringen bzw. unverzüglich nach der Einfuhr in die Union mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung versehen wird und
b)
unverzüglich nach der Herstellung und spätestens vor ihrem Inverkehrbringen bzw. unverzüglich nach der Einfuhr in die Union gemäß dieser Richtlinie registriert worden ist.

(2) Die eindeutige Kennzeichnung gemäß Absatz 1 Buchstabe a umfasst die Angabe des Herstellers oder der Marke, des Herstellungslandes oder -ortes, der Seriennummer und des Herstellungsjahres, soweit es nicht bereits Teil der Seriennummer ist, und das Modell, sofern möglich. Dies steht der Anbringung der Handelsmarke nicht entgegen. Ist ein wesentlicher Bestandteil zu klein, um gemäß diesem Artikel gekennzeichnet zu werden, wird er zumindest mit einer Seriennummer oder einem alphanumerischen oder digitalen Code gekennzeichnet.

Die Kennzeichnungsanforderungen für Feuerwaffen oder wesentliche Bestandteile von besonderer historischer Bedeutung werden gemäß dem einzelstaatlichen Recht geregelt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede kleinste Verpackungseinheit der vollständigen Munition so gekennzeichnet wird, dass daraus der Name des Herstellers, die Identifikationsnummer der Charge (des Loses), das Kaliber und der Munitionstyp hervorgehen.

Zu den Zwecken des Absatzes 1 und dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten beschließen, die Bestimmungen des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli 1969 anzuwenden.

Ferner wachen die Mitgliedstaaten darüber, dass Feuerwaffen oder ihre wesentlichen Bestandteile, die aus staatlichen Beständen in eine dauerhafte zivile Verwendung überführt werden, mit einer eindeutigen Kennzeichnung gemäß Absatz 1 versehen sind, die eine Ermittlung der überführenden Stelle ermöglicht.

(2a) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit technischen Spezifikationen für die Kennzeichnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Jeder Mitgliedstaat erlässt Bestimmungen zur Regelung der Tätigkeit der Waffenhändler und Makler. Diese Bestimmungen umfassen mindestens folgende Maßnahmen:

a)
die Registrierung der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats tätigen Waffenhändler und Makler;
b)
die Genehmigung oder Zulassung der Tätigkeit von Waffenhändlern und Maklern im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und
c)
eine Prüfung der persönlichen und beruflichen Integrität und der relevanten Fähigkeiten des jeweiligen Waffenhändlers oder Maklers. Bei juristischen Personen bezieht sich die Prüfung auf die juristische Person und den Unternehmensleiter.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass spätestens bis 31. Dezember 2014 ein computergestütztes zentral oder dezentral eingerichtetes Waffenregister eingeführt und stets auf dem aktuellen Stand gehalten wird, in dem jede unter diese Richtlinie fallende Waffe registriert ist, und das den zuständigen Behörden den Zugang zu den gespeicherten Daten gewährleistet. In diesem Waffenregister werden alle Angaben zu den Feuerwaffen erfasst, die zur Nachverfolgung und Identifizierung dieser Feuerwaffen notwendig sind, darunter:

a)
Typ, Fabrikat, Modell, Kaliber und Seriennummer jeder Feuerwaffe und die auf dem Rahmen bzw. Gehäuse der Feuerwaffe angebrachte eindeutige Kennzeichnung gemäß Absatz 1, die als eindeutige Kennung jeder Feuerwaffe dient,
b)
die auf den wesentlichen Bestandteilen angebrachte Seriennummer oder eindeutige Kennzeichnung, wenn diese nicht mit der Kennzeichnung auf dem Rahmen bzw. Gehäuse der Feuerwaffe identisch ist,
c)
Namen und Anschriften der Lieferanten und der Personen, die die Feuerwaffe erwerben oder besitzen, zusammen mit dem entsprechenden Datum bzw. den entsprechenden Daten, und
d)
etwaige Umbauten oder Veränderungen an einer Feuerwaffe, die dazu führen, dass die Feuerwaffe in eine andere Kategorie oder Unterkategorie eingestuft wird, einschließlich ihrer bescheinigten Deaktivierung oder Vernichtung und mit dem entsprechenden Datum bzw. den entsprechenden Daten.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufzeichnungen zu Feuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen, einschließlich der zugehörigen personenbezogenen Daten, von den zuständigen Behörden über einen Zeitraum von 30 Jahren nach der Vernichtung der Feuerwaffen oder der betreffenden wesentlichen Bestandteile in den Waffenregistern gespeichert werden.

Die Aufzeichnungen über Feuerwaffen und wesentliche Bestandteile nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes und die zugehörigen personenbezogenen Daten haben wie folgt zugänglich zu sein:

a)
für die Behörden, die für die Erteilung oder den Widerruf von Genehmigungen nach Artikel 6 oder 7 oder für Zollverfahren zuständig sind, für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Vernichtung der Feuerwaffe oder der betreffenden wesentlichen Bestandteile und
b)
für die Behörden, die für die Prävention, Untersuchung, Aufdeckung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung zuständig sind, für einen Zeitraum von 30 Jahren nach der Vernichtung der Feuerwaffe oder der betreffenden wesentlichen Bestandteile.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten nach Ablauf der in Unterabsätzen 2 und 3 genannten Fristen aus den Waffenregistern gelöscht werden. Dies gilt unbeschadet der Fälle, in denen bestimmte personenbezogene Daten an eine für die Prävention, Untersuchung, Aufdeckung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung zuständige Behörde übermittelt wurden und in diesem spezifischen Kontext verwendet werden oder diese Daten an andere zuständige Behörden zu einem im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen vergleichbaren Zweck übermittelt werden. In diesen Fällen wird die Verarbeitung dieser Daten durch die zuständigen Behörden durch das einzelstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats geregelt, wobei das Unionsrecht, insbesondere zum Datenschutz, umfassend eingehalten wird.

Jeder Waffenhändler und Makler ist während seiner gesamten Tätigkeit verpflichtet, ein Waffenbuch zu führen, in das alle Eingänge und Ausgänge der unter diese Richtlinie fallenden Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteile sowie alle zur Identifikation und zur Nachverfolgung der Feuerwaffe oder der betreffenden wesentlichen Bestandteile erforderlichen Angaben, insbesondere über den Typ, das Fabrikat, das Modell, das Kaliber und die Seriennummer sowie Name und Anschrift der Lieferanten und der Erwerber eingetragen werden.

Bei Aufgabe ihrer Tätigkeit übergeben die Waffenhändler und Makler das Waffenbuch den nationalen Behörden, die für die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Waffenregister zuständig sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Waffenhändler und Makler Transaktionen im Zusammenhang mit Feuerwaffen oder wesentlichen Bestandteilen unverzüglich an die nationalen zuständigen Behörden melden und dass den Waffenhändlern und Maklern für diese Meldungen eine elektronische Verbindung zu diesen Behörden zur Verfügung steht und dass die Waffenregister umgehend nach Erhalt von Angaben zu solchen Transaktionen aktualisiert werden.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Feuerwaffen jederzeit ihren jeweiligen Besitzern zugeordnet werden können.

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