Artikel 4a RL 91/477/EWG
Unbeschadet des Artikels 3 erlauben die Mitgliedstaaten den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen ausschließlich Personen, die eine Genehmigung erhalten haben oder denen dies, soweit es sich um Feuerwaffen der Kategorien C handelt, nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts ausdrücklich gestattet ist.
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