Artikel 5 RL 91/477/EWG

(1) Unbeschadet des Artikels 3 gestatten die Mitgliedstaaten den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nur Personen, die dafür ein Bedürfnis vorbringen können und

a)
mindestens 18 Jahre alt sind, außer im Falle des Erwerbs auf andere Weise als durch Kauf und des Besitzes von Feuerwaffen für die Jagdausübung und für Sportschützen, sofern Personen, die jünger als 18 Jahre sind, eine Erlaubnis der Eltern besitzen oder unter elterlicher Anleitung bzw. Anleitung eines Erwachsenen mit gültigem Waffen- oder Jagdschein stehen oder sich in einer zugelassenen Schießstätte befinden und ein Elternteil oder ein Erwachsener mit gültigem Waffen- oder Jagdschein die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufbewahrung gemäß Artikel 5a übernimmt, und
b)
sich selbst oder andere, die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit aller Voraussicht nach nicht gefährden; die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Gewaltverbrechens gilt als Anzeichen für eine derartige Gefährdung.

(2) Die Mitgliedstaaten verfügen über ein Überwachungssystem, das sie kontinuierlich oder nicht kontinuierlich betreiben können und mit dem dafür Sorge getragen wird, dass die im einzelstaatlichen Recht festgelegten Voraussetzungen für eine Genehmigung für die Dauer der Genehmigung erfüllt sind und unter anderem relevante medizinische und psychologische Informationen bewertet werden. Die konkreten Regelungen werden im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht getroffen.

Wird eine der Genehmigungsvoraussetzungen nicht länger erfüllt, entziehen die Mitgliedstaaten die entsprechende Genehmigung.

Die Mitgliedstaaten dürfen den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Personen den Besitz einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Feuerwaffe nur dann verbieten, wenn sie den Erwerb von Feuerwaffen dieses Typs im eigenen Hoheitsgebiet untersagen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigung für den Erwerb oder die Genehmigung für den Besitz einer Feuerwaffe der Kategorie B entzogen wird, wenn festgestellt wird, dass die Person, der die Genehmigung erteilt wurde, sich im Besitz einer Ladevorrichtung befindet, die an halbautomatische Zentralfeuerwaffen oder Repetierwaffen montiert werden kann und:

a)
die mehr als 20 Patronen aufnehmen kann oder
b)
im Falle von Lang-Feuerwaffen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen kann,

es sei denn, der entsprechenden Person wurde eine Genehmigung gemäß Artikel 6 oder eine Genehmigung, die gemäß Artikel 7 Absatz 4a bestätigt, erneuert oder verlängert wurde, erteilt.

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