Artikel 5a RL 91/477/EWG

Um das Risiko des unbefugten Zugriffs auf Feuerwaffen und Munition zu minimieren, legen die Mitgliedstaaten Bestimmungen für die ordnungsgemäße Beaufsichtigung von Feuerwaffen und Munition sowie Vorschriften für ihre ordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung fest. Feuerwaffen und ihre Munition dürfen zusammen nicht leicht zugänglich sein. Angemessene Beaufsichtigung bedeutet, dass die Person, in deren Besitz sich die betreffende Feuerwaffe oder Munition rechtmäßig befindet, während ihres Transports und ihrer Verwendung die Kontrolle über Feuerwaffe oder Munition hat. Der Umfang der Überprüfung dieser für die ordnungsgemäße Aufbewahrung getroffenen Vorkehrungen hat die Anzahl und die Kategorie der betreffenden Feuerwaffen und Munition widerzuspiegeln.

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