Artikel 8 RL 91/477/EWG
(1) Der Besitz einer Feuerwaffe der Kategorie C ist nur zulässig, wenn der Besitzer ihn den Behörden des Mitgliedstaates gemeldet hat, in dem sich die Feuerwaffe befindet.
Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß alle gegenwärtig in ihrem Gebiet befindlichen Feuerwaffen der Kategorie C innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der einzelstaatlichen Vorschriften, die sie zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen, angemeldet werden müssen.
(2) Jeder Verkäufer, jeder Waffenhändler und jede Privatperson melden den Behörden des Mitgliedstaates jeden Verkauf oder jede Aushändigung einer Feuerwaffe der Kategorie C unter Angabe der Daten zur Identifizierung des Erwerbers und der Feuerwaffe. Ist der Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat ansässig, so wird dieser von dem Mitgliedstaat, in dem der Erwerb stattgefunden hat, und von dem Erwerber selbst unterrichtet.
(3) Falls ein Mitgliedstaat den Erwerb und den Besitz einer Feuerwaffe der Kategorien B oder C in seinem Hoheitsgebiet untersagt oder von einer Genehmigung abhängig macht, so unterrichtet er die übrigen Mitgliedstaaten davon, die in den für eine solche Feuerwaffe erteilten Europäischen Feuerwaffenpass ausdrücklich einen entsprechenden Vermerk gemäß Artikel 12 Absatz 2 aufnehmen.
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