Artikel 9 RL 91/477/EWG

(1) Eine Feuerwaffe der Kategorien A, B und C kann unter Beachtung der Anforderungen der Artikel 6, 7 und 8 einer Person ausgehändigt werden, auch wenn sie nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig ist, und zwar

einem Erwerber, der die Genehmigung nach Artikel 11 erhalten hat, die Verbringung in sein Wohnsitzland selbst vorzunehmen;

einem Erwerber, der eine schriftliche Erklärung, daß er sie in dem Erwerbsmitgliedstaat zu halten beabsichtigt, sowie eine Rechtfertigung hierfür vorlegt, sofern er die dort geltenden gesetzlichen Voraussetzungen für den Waffenbesitz erfüllt.

(2) Die Mitgliedstaaten können nach von ihnen festzulegenden Modalitäten die vorübergehende Aushändigung von Feuerwaffen genehmigen.

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