Artikel 1 RL 91/496/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten führen die veterinärrechtlichen Kontrollen der aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tiere nach den Vorschriften dieser Richtlinie durch.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für die Veterinärkontrollen bei nicht gewerbsmäßig von Reisenden mitgeführten Heimtieren, außer Equiden.
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