Artikel 2 RL 91/496/EWG

(1) Für diese Richtlinie gelten erforderlichenfalls die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 90/425/EWG.

(2) Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Dokumentenprüfung” : Prüfung der Veterinärbescheinigungen oder -dokumente, die die Tiere begleiten;
b)
„Nämlichkeitskontrolle” : Prüfung der Übereinstimmung zwischen den Dokumenten bzw. Bescheinigungen und den Tieren durch einfache Beschau sowie des Vorhandenseins und der Konformität der vorgeschriebenen Kennzeichen an den Tieren;
c)
„körperliche Kontrolle” : Kontrolle des Tieres selbst, auch mit Probenahmen und Laboruntersuchung dieser Proben, gegebenenfalls mit ergänzenden Kontrollen während der Quarantäne;
d)
„Einführer” : jede natürliche oder juristische Person, die die Tiere zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt;
e)
„Sendung” : eine Anzahl Tiere der gleichen Art, für die die gleiche Veterinärbescheinigung bzw. das gleiche Veterinärdokument gilt, die mit ein und demselben Beförderungsmittel befördert wird und die aus demselben Drittland oder Teil eines Drittlands stammt;
f)
„Grenzkontrollstelle” : jede gemäß Artikel 6 bezeichnete und anerkannte Kontrollstelle in unmittelbarer Nähe der Außengrenze eines der Gebiete nach Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen.

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