Artikel 3 RL 91/496/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

a)
die Einführer verpflichtet sind, dem Veterinärpersonal der Grenzkontrollstelle, der die Tiere gestellt werden, einen Werktag vorher Menge und Art der Tiere sowie den Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem die Tiere voraussichtlich eintreffen;
b)
die Tiere unter amtlicher Kontrolle unmittelbar zu der Grenzkontrollstelle nach Artikel 6 oder gegebenenfalls in einer Quarantänestation nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich gebracht werden;
c)
die Tiere diese Grenzkontrollstelle bzw. Quarantänestation nur verlassen dürfen, wenn — unbeschadet der nach dem Verfahren des Artikels 23 festzulegenden besonderen Bestimmungen — nachgewiesen ist,

i)
daß die veterinärrechtlichen Kontrollen der Tiere nach Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a), b) und d) sowie nach den Artikeln 8 und 9 ohne Beanstandung der zuständigen Behörde durchgeführt wurden; dieser Nachweis ist anhand der Bescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich oder Artikel 8 zu führen;
ii)
daß die Gebühren für die veterinärrechtlichen Kontrollen entrichtet wurden und daß gegebenenfalls eine Garantie zur Deckung etwaiger Kosten gemäß Artikel 10 Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich, Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 12 Absatz 2 hinterlegt wurde;

d)
die Zollbehörde nur dann die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in den in Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG bezeichneten Gebieten genehmigt, wenn unbeschadet der nach dem Verfahren des Artikels 23 zu erlassenden besonderen Bestimmungen nachgewiesen ist, daß die Vorschriften des Buchstabens c) erfüllt sind.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu vorliegendem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.

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