Artikel 4 RL 91/496/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß bei allen Sendungen von Tieren mit Herkunft aus Drittländern — unabhängig davon, zu welchem Zollverfahren die Tiere angemeldet werden — an einer Grenzkontrollstelle, die in einem der Gebiete im Sinne von Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG gelegen und zu diesem Zweck zugelassen ist, von der Veterinärbehörde eine Dokumentenprüfung und eine Nämlichkeitskontrolle vorgenommen wird, um

ihren Ursprung festzustellen;

ihre weitere Bestimmung festzustellen, insbesondere, wenn es sich um die Durchfuhr oder um Tiere handelt, bei denen der Handel noch nicht auf Gemeinschaftsebene harmonisiert oder durch spezifische Auflagen geregelt ist, die durch Beschluß der Gemeinschaft für den Bestimmungsmitgliedstaat anerkannt sind;

sicherzustellen, daß die Angaben in den Bescheinigungen oder Dokumenten den von der Gemeinschaftsregelung verlangten Garantien entsprechen; im Fall von Tieren, die auf Gemeinschaftsebene noch keinen harmonisierten Handelsvorschriften unterliegen, müssen sie der dem jeweiligen Fall nach dieser Richtlinie entsprechenden einzelstaatlichen Regelung genügen;

sicherzustellen, daß die Partie nicht entsprechend den gemäß der Regelung nach Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt)(1) gelieferten Informationen zurückgewiesen worden ist.

(2) Unbeschadet der Freistellungen nach Artikel 8 muß der amtliche Tierarzt eine körperliche Kontrolle der an der Grenzkontrollstelle gestellten Tiere vornehmen. Diese Kontrolle muß insbesondere folgendes umfassen:

a)
eine klinische Untersuchung der Tiere, damit der Tierarzt sich vergewissern kann, daß die Tiere den Angaben in der Begleitbescheinigung bzw. dem Begleitdokument entsprechen und klinisch gesund sind.

Nach dem Verfahren des Artikels 23 kann bei bestimmten Gruppen und Arten von Tieren unter bestimmten Bedingungen nach Modalitäten, die nach demselben Verfahren festzulegen sind, vom Grundsatz der klinischen Einzeluntersuchung abgewichen werden;

b)
etwaige Laboruntersuchungen, die für erforderlich gehalten werden oder die nach den Gemeinschaftsvorschriften erforderlich sind;
c)
etwaige amtliche Proben zum Nachweis von Rückständen, die umgehend zu analysieren sind;
d)
die Prüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen der Richtlinie 77/489/EWG des Rates vom 18. Juli 1977 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport(2).

Der amtliche Tierarzt muß zum Zweck einer späteren Kontrolle des Transports und gegebenenfalls der Einhaltung der zusätzlichen Anforderungen des Bestimmungsbetriebes mit Hilfe des in Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Informationsaustauschsystems den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats die notwendigen Angaben mitteilen.

Der amtliche Tierarzt kann sich bei der Erfüllung bestimmter der vorgenannten Aufgaben von eigens dafür ausgebildetem und seiner Verantwortung unterstelltem qualifiziertem Personal unterstützen lassen.

Die Prüfung erfolgt nach Abfrage der in Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 92/438/EWG vorgesehenen Datenbank.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann jedoch folgende Regelung getroffen werden: Tiere, die über einen Hafen oder Flughafen des im Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG definierten Gebiets eingeführt werden, können in diesem Bestimmungshafen bzw. -flughafen der Nämlichkeits- und der körperlichen Kontrolle unterzogen werden, sofern dieser über eine Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 6 verfügt und die Tiere ihre Reise auf dem Seeweg bzw. Luftweg in dem gleichen Schiff oder Flugzeug fortsetzen. In diesem Fall unterrichtet die zuständige Behörde, die die Dokumente geprüft hat, den amtlichen Tierarzt der Kontrollstelle im Bestimmungsmitgliedstaat entweder selber oder über die örtliche Veterinärbehörde mit Hilfe des in Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG genannten Informationsaustauschsystems über die Durchfuhr der Tiere.

(4) Die Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen geht zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihres Bevollmächtigten, ohne daß der Mitgliedstaat eine Entschädigung zahlt.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestimmungen betreffend die Ausbildung und die Qualifikation des Hilfspersonals, werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 243 vom 25.8.1992, S. 27.

(2)

ABl. Nr. L 200 vom 8.8.1977, S. 10.

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