Artikel 5 RL 91/496/EWG
Die Verbringung in die in Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG bezeichneten Gebiete ist untersagt, wenn sich bei diesen Kontrollen herausstellt,
- a)
- daß Tiere von Arten, für die auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Einfuhrregelungen gelten — unbeschadet der in Artikel 19 der Richtlinie 90/426/EWG(1) vorgesehenen besonderen Bestimmungen für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern —, aus dem Gebiet oder einem Teilgebiet eines Drittlandes kommen, das nicht in den gemäß der Gemeinschaftsregelung für die betreffenden Arten aufgestellten Listen aufgeführt ist bzw. aus dem die Ausfuhr aufgrund eines Gemeinschaftsbeschlusses untersagt ist;
- b)
- daß Tiere, welche nicht unter Buchstabe a) fallen, nicht den Anforderungen der dem jeweiligen Fall nach dieser Richtlinie entsprechenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen;
- c)
- daß die Tiere von einer ansteckenden Krankheit befallen, der Erkrankung verdächtig oder mit einer ansteckenden Krankheit infiziert sind oder die Gesundheit von Mensch oder Tier gefährden bzw. ein anderer in der Gemeinschaftsregelung vorgesehener Grund vorliegt;
- d)
- daß die Gemeinschaftsvorschriften von dem ausführenden Drittland nicht eingehalten worden sind;
- e)
- daß die Tiere nicht mehr transportfähig sind;
- f)
- daß die für die Tiere mitgeführte Veterinärbescheinigung bzw. das entsprechende Veterinärdokument nicht die Bedingungen erfüllt, die gemäß der Gemeinschaftsregelung oder, wenn keine harmonisierten Vorschriften bestehen, gemäß der dem jeweiligen Fall nach dieser Richtlinie entsprechenden einzelstaatlichen Regelung erfüllt sein müssen.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.
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