Artikel 6 RL 91/496/EWG
(1) Für die Grenzkontrollstellen gelten die Bestimmungen dieses Artikels.
(2) Jede Grenzkontrollstelle muß
- a)
-
an der Eingangsstelle zu einem der in Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG bezeichneten Gebiete liegen.
Sie darf jedoch in einer gewissen Entfernung von der Eingangsstelle liegen, wenn dies aufgrund der geographischen Gegebenheiten (z. B. Anlegeplatz, Bahnstation, Gebirgspaß) unvermeidlich ist, sofern in der Nähe keine Tierhaltungen bestehen bzw. sich keine Tiere aufhalten, die von ansteckenden Krankheiten befallen werden könnten;
- b)
- auf einem Zollgelände liegen, in dem die Durchführung der übrigen Verwaltungsformalitäten, einschließlich der Einfuhrzollformalitäten, möglich ist;
- c)
- nach Absatz 3 bezeichnet und anerkannt sein;
- d)
- einem amtlichen Tierarzt unterstellt sein, der für die Kontrollen direkt verantwortlich ist. Der amtliche Tierarzt kann sich von eigens dafür ausgebildeten Hilfskräften, die ihm unterstellt sind, unterstützen lassen.Der amtliche Tierarzt stellt sicher, daß alle zur Unterhaltung der Datenbanken gemäß Artikel 1 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung 92/438/EWG notwendigen Maßnahmen getroffen werden.
(3) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission vor dem 1. Januar 1992 das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen vor, die für die Veterinärkontrolle der Tiere zuständig sind; diese Vorlage erfolgt nach Vorauswahl durch die einzelstaatlichen Behörden, die in Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen überprüfen, ob die Mindestanforderungen nach Anhang A erfüllt sind; das Verzeichnis enthält folgende Angaben:
- a)
-
Art der Grenzkontrollstelle:
- —
-
Hafen,
- —
-
Flughafen,
- —
-
Straßenkontrollstelle,
- —
-
Bahnstation;
- b)
- Art der Tiere, die an der Grenzkontrollstelle unter Berücksichtigung der vorhandenen Ausrüstung und des zur Verfügung stehenden tierärztlichen Personals kontrolliert werden können, gegebenenfalls unter Angabe der Tiere, die dort nicht kontrolliert werden können, und bei registrierten Equiden Öffnungszeit einer speziell anerkannten Grenzkontrollstelle;
- c)
-
für die Veterinärkontrolle zur Verfügung stehendes Personal
- —
-
Anzahl der amtlichen Tierärzte, wobei während der Öffnungszeiten der Grenzkontrollstelle mindestens ein amtlicher Tierarzt im Dienst sein muß;
- —
-
Anzahl der Hilfskräfte oder Assistenten mit besonderer Qualifikation;
- d)
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Beschreibung der Ausrüstung und der Räumlichkeiten für die Vornahme:
- —
-
der Dokumentenprüfung,
- —
-
der körperlichen Kontrolle,
- —
-
der Probeentnahme,
- —
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der allgemeinen Analysen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b),
- —
-
der vom amtlichen Tierarzt angeordneten besonderen Analysen;
- e)
- Kapazität der verfügbaren Räumlichkeiten zur etwaigen Unterbringung der Tiere bis zum Vorliegen der Analyseergebnisse;
- f)
- Art der Einrichtungen für einen schnellen Informationsaustausch, insbesondere mit den anderen Grenzkontrollstellen;
- g)
- Umfang der Handelsströme (Art und Mengen der Tiere, die die betreffende Grenzübergangsstelle passieren).
(4) Die Kommission inspiziert in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden die gemäß Absatz 3 zugelassenen Grenzkontrollstellen, um sich zu vergewissern, daß die veterinärrechtlichen Kontrollvorschriften einheitlich angewandt werden und daß die Grenzkontrollstellen tatsächlich über die erforderliche Infrastruktur verfügen und den Mindestanforderungen nach Anhang A genügen.
Die Kommission unterbreitet dem Ständigen Veterinärausschuß vor dem 1. Januar 1992 einen Bericht über die Ergebnisse der in Unterabsatz 1 genannten Inspektion sowie Vorschläge, die den Schlußfolgerungen dieses Berichts Rechnung tragen; dies soll der Aufstellung eines Gemeinschaftsverzeichnisses der Grenzkontrollstellen dienen. Die Anerkennung und die etwaige Aktualisierung dieser Liste erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 22.
In dem vorstehend genannten Bericht werden etwaige Schwierigkeiten aufgezeigt, denen bestimmte Mitgliedstaaten gegenüberstehen, falls die im Einleitungssatz von Absatz 3 genannte Vorauswahl dazu führen sollte, daß eine große Zahl von Grenzkontrollstellen zum 1. Juli 1992 ausgeschlossen ist.
Zur Berücksichtigung dieser etwaigen Schwierigkeiten kann der Betrieb einiger dieser Grenzkontrollstellen für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren aufrechterhalten werden, damit sie den Anforderungen dieser Richtlinie in bezug auf Ausrüstung und Strukturen gerecht werden können.
Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der anerkannten Grenzkontrollstellen sowie die etwaigen Aktualisierung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
(5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren in Artikel 23 erlassen.
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