Artikel 7 RL 91/496/EWG

(1) Sollen Tiere von Arten, für die auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Einfuhrregelungen gelten, nicht in dem Gebiet des Mitgliedstaats in den freien Verkehr übergeführt werden, der die Kontrolle nach Artikel 4 durchgeführt hat, so muß der amtliche Tierarzt, der für die Grenzkontrollstelle zuständig ist, unbeschadet der besonderen Vorschriften für eingetragene Equiden, für die das Dokument zu ihrer Identifizierung gemäß der Richtlinie 90/427/EWG(1) beigefügt ist,

dem Betreffenden eine oder — bei Aufteilung der Sendung — mehrere einzeln beglaubigte Abschriften der Originalbescheinigungen für die Tiere ausfertigen; die Geltungsdauer dieser Abschriften ist auf zehn Tage beschränkt;

eine Bescheinigung nach einem von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 23 auszuarbeitenden Muster ausstellen, wonach es bei den Kontrollen gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a), b) und d) keine Beanstandungen seitens des amtlichen Tierarztes gegeben hat; dabei sind die Art der Probenahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse der Laboruntersuchungen oder die Fristen, innerhalb deren diese Ergebnisse erwartet werden, anzugeben;

die Originalbescheinigung(en) für die Tiere aufbewahren.

(2) Die Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.

(3) Nach dem Passieren der Grenzkontrollstellen gelten für den Handel mit den in Absatz 1 genannten Tieren, die zur Verbringung in die in Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG bezeichneten Gebiete zugelassen wurden, die Vorschriften über die veterinärrechtlichen Kontrollen nach der Richtlinie 90/425/EWG.

Im einzelnen muß bei der Unterrichtung der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts nach dem in Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Informationsaustauschsystem angegeben werden,

ob die Tiere für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet mit besonderen Anforderungen bestimmt sind,

ob Probenahmen erfolgt sind, jedoch die Ergebnisse zum Zeitpunkt des Abgangs der Transportmittel von der Grenzkontrollstelle noch nicht verfügbar sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 55.

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