Artikel 8 RL 91/496/EWG

A.
Die Mitgliedstaaten tragen für folgendes Sorge:

1.
Die Veterinärkontrollen bei der Einfuhr von Tieren der in Anhang A der Richtlinie 90/425/EWG nicht aufgeführten Arten müssen gemäß den nachstehenden Vorschriften erfolgen:

a)
Werden die Tiere unmittelbar einer Grenzkontrollstelle des Mitgliedstaats vorgeführt, der die Einfuhr tätigen will, so werden an dieser Grenzkontrollstelle alle Kontrollen gemäß Artikel 4 durchgeführt;
b)
werden die Tiere einer Grenzkontrollstelle eines anderen Mitgliedstaates mit dessen vorheriger Zustimmung vorgeführt,

i)
so werden entweder alle Kontrollen gemäß Artikel 4 dort auf Kosten des Bestimmungsmitgliedstaats durchgeführt, insbesondere um die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften dieses Staates zu überprüfen;
ii)
oder es werden im Fall einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Zentralbehörden der beiden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls des/der Durchfuhrstaats/en nur die Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 1 durchgeführt, wobei die Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 2 sodann im Bestimmungsmitgliedstaat durchgeführt werden müssen.

In letzterem Fall dürfen die Tiere jedoch die Grenzkontrollstelle, an der die Prüfung der Dokumente und die Nämlichkeitskontrolle durchgeführt werden, nur in versiegelten Fahrzeugen verlassen, nachdem der amtliche Tierarzt dieser Grenzkontrollstelle

die Vorführung und die durchgeführte Kontrolle auf der bzw. bei Aufteilung in Teilsendungen den Kopien der Originalbescheinigungen vermerkt hat;

die Veterinärbehörde des Bestimmungsortes oder gegebenenfalls des Durchfuhrmitgliedstaates bzw. der Durchfuhrmitgliedstaaten von der Vorführung der Tiere entsprechend den in Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Informationsaustauschsystem unterrichtet hat;

in Abweichung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der zuständigen Zollbehörde der Grenzkontrollstelle für die betreffenden Tiere Entlastung erteilt hat.

Bei zur Schlachtung bestimmten Tieren können die Mitgliedstaaten nur das Verfahren nach Ziffer i) anwenden.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Vertreter der übrigen Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß davon, wenn sie das Verfahren nach Ziffer ii) anwenden.

2.
Solange die in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen spezifischen Beschlüsse noch nicht ergangen sind, müssen Tiere, für die auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Handelsvorschriften gelten, die jedoch aus einem Drittland stammen, für das noch keine tierseuchenrechtlichen Bedingungen festgelegt worden sind, unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:

Sie müssen in dem ausführenden Drittland während der Aufenthaltszeiten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(1) gehalten worden sein;

sie müssen den Kontrollen nach Artikel 4 unterworfen werden;

sie dürfen die Grenzkontrollstelle oder die Quarantänestation nur verlassen, wenn aufgrund dieser Kontrollen festgestellt werden kann, daß das Tier oder die Tiersendung

i)
entweder — unbeschadet der von den betroffenen Drittländern im Hinblick auf exotische Krankheiten gegenüber der Gemeinschaft anwendbaren besonderen Anforderungen — den für den Handel mit der betroffenen Tierart vorgesehenen tierseuchenrechtlichen Bedingungen der in Anhang A der Richtlinie 90/425/EWG genannten Richtlinien oder den tierseuchenrechtlichen Bedingungen der Richtlinie 72/462/EWG genügt;
ii)
oder für eine oder mehrere bestimmte Krankheiten den nach dem Verfahren des Artikels 23 auf Gegenseitigkeitsbasis anerkannten Bedingungen für die Gleichwertigkeit der Anforderungen des Drittlandes und der Gemeinschaft genügt;

sie müssen, wenn sie für einen Mitgliedstaat bestimmt sind, für den zusätzliche Garantien gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffern iii) und iv) der Richtlinie 90/425/EWG gewährt werden, den in diesem Bereich für den innergemeinschaftlichen Handel festgelegten Anforderungen entsprechen;

sie müssen nach der Vorführung an der Grenzkontrollstelle zum Bestimmungsschlachthof verbracht werden, wenn es sich um Schlachttiere handelt, oder zum Bestimmungsbetrieb, wenn es sich um Zucht- oder Nutztiere oder um Tiere der Aquakultur handelt.

3.
Ergeben die Kontrollen gemäß den Nummern 1 und 2, daß das Tier oder die Tiersendung nicht den dort vorgesehenen Anforderungen entspricht, so darf das Tier oder die Sendung die Grenzkontrollstelle oder die Quarantänestation nicht verlassen und Artikel 12 findet Anwendung.
4.
Sind die unter Nummer 1 genannten Tiere nicht dazu bestimmt, im Gebiet des Mitgliedstaats, der die Veterinärkontrollen durchgeführt hat, in Verkehr gebracht zu werden, so gelten die Bestimmungen des Artikels 7, insbesondere diejenigen, die sich auf die Ausstellung der Bescheinigung beziehen.
5.
Am Bestimmungsort müssen Zuchttiere und Nutztiere unter der amtlichen Überwachung durch die zuständigen Veterinärbehörden bleiben. Nach einem gemäß dem Verfahren des Artikels 23 festzulegenden Beobachtungszeitraum können die Tiere gemäß den Bedingungen der Richtlinie 90/425/EWG zum innergemeinschaftlichen Handel zugelassen werden.

Für Schlachttiere gelten im Bestimmungsschlachthof die gemeinschaftlichen Vorschriften über das Schlachten der betreffenden Tierarten.

B.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls gemäß dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/266/EWG (ABl. Nr. L 134 vom 29.5.1991, S. 45).

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