ANHANG A RL 91/496/EWG

Allgemeine Zulassungsbedingungen für Grenzkontrollstellen

Um eine Gemeinschaftszulassung zu erhalten, müssen die Grenzkontrollstellen über folgendes verfügen:

1.
eine eigens der Beförderung lebender Tiere vorbehaltene Zufahrt, um den Tieren unnötiges Warten zu ersparen;
2.
leicht zu reinigende und zu desinfizierende Anlagen, die das Ent- und Beladen der verschiedenen Transportmittel, die Kontrolle, die Versorgung und die Pflege der Tiere ermöglichen und deren Fläche, Beleuchtung, Be- und Entlüftung und Versorgungsbereich der Zahl der zu kontrollierenden Tiere gerecht wird;
3.
eine für die Zahl der von der Grenzkontrollstelle zu bearbeitenden Tiere ausreichende Anzahl von Tierärzten und Hilfskräften, die eine besondere Ausbildung erhalten haben, um die Angaben auf den Begleitpapieren zu prüfen und die klinischen Kontrollen gemäß den Artikeln 4, 5, 8 und 9 dieser Richtlinie vorzunehmen;
4.
ausreichend große Räume, einschließlich Umkleideräume, Duschen und Toiletten, für das Personal, das mit der Durchführung der Veterinärkontrollen beauftragt ist;
5.
ein angemessener Raum und angemessene Einrichtungen für die Entnahme und die Bearbeitung der Proben für die Routinekontrollen nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft;
6.
die Dienste eines Speziallabors, das in der Lage ist, spezielle Analysen der an dieser Grenzkontrollstelle entnommenen Proben durchzuführen;
7.
die Dienste eines in unmittelbarer Nähe gelegenen Betriebs, der mit den Anlagen und Vorrichtungen für die Unterbringung, die Fütterung, das Tränken, die Pflege und gegebenenfalls die Schlachtung der Tiere ausgestattet ist;
8.
angemessene Anlagen für den Fall, daß die Grenzkontrollstellen als Warte- bzw. Umladestationen für im Transport befindliche Tiere genutzt werden, so daß diese abgeladen, getränkt, gefüttert, gegebenenfalls ordnungsgemäß untergebracht und gepflegt oder erforderlichenfalls an Ort und Stelle auf eine Weise geschlachtet werden können, die ihnen unnötiges Leiden erspart;
9.
eine angemessene Ausrüstung für einen raschen Informationsaustausch mit den anderen Grenzkontrollstellen und den zuständigen Veterinärbehörden nach Maßgabe von Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG;
10.
Reinigungs- und Desinfektionsgerät und -vorrichtungen.

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