ANHANG B RL 91/496/EWG

Allgemeine Zulassungsbedingungen für Quarantänestationen

1. Es gelten die Anforderungen der Nummern 2, 4, 5, 7, 9 und 10 des Anhangs A.

2. Zudem müssen die Quarantänestationen folgenden Anforderungen genügen:

Sie müssen unter ständiger Aufsicht und unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes stehen.

Sie müssen sich in sicherer Entfernung zu Tierhaltungen und anderen Orten befinden, wo sich Tiere, die durch ansteckende Krankheiten infiziert werden könnten, aufhalten.

Sie müssen ein wirksames Kontrollsystem besitzen, um eine angemessene Überwachung der Tiere zu sichern.

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