Artikel 21 RL 91/496/EWG

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Programm für den Austausch des Personals, das die Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Tiere durchführen soll.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten koordinieren die in Absatz 1 genannten Programme im Ständigen Veterinärausschuß.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die nach der Koordinierung gemäß Absatz 2 erstellten Programme durchgeführt werden können.

(4) Die Durchführung des Programms wird alljährlich im Ständigen Veterinärausschuß anhand eines Berichts der Mitgliedstaaten überprüft.

(5) Die Mitgliedstaaten verbessern und vertiefen die Austauschprogramme anhand der gewonnenen Erfahrungen.

(6) Die Gemeinschaft kann einen Zuschuß gewähren, um den effizienten Ausbau der Austauschprogramme zu ermöglichen. Die Einzelheiten der Zuschußgewährung sowie die hierfür im Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorzusehenden Mittel sind in der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1) festgelegt.

(7) Die Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1, 4 und 5 werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 91/133/EWG (ABl. Nr. L 66 vom 13.3.1991, S. 18).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.