Artikel 20 RL 91/496/EWG

Kommt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats aufgrund der Kontrollen am Ort der Vermarktung der Tiere zu der Überzeugung, daß die Vorschriften dieser Richtlinie in einer Grenzkontrollstelle eines anderen Mitgliedstaats nicht eingehalten werden, so setzt sie sich umgehend mit der zuständigen nationalen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats in Verbindung.

Diese trifft alle notwendigen Maßnahmen und unterrichtet die zuständige Behörde des ersten Mitgliedstaats über die Art der vorgenommenen Kontrollen, über die entsprechenden Entscheidungen und die Gründe hierfür.

Befürchtet die zuständige Behörde des ersten Mitgliedstaats, daß diese Maßnahmen nicht ausreichen, so sucht sie gemeinsam mit der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats nach Abhilfemaßnahmen, gegebenenfalls auch durch eine Besichtigung vor Ort.

Wird aufgrund der in Absatz 1 genannten Kontrollen eine wiederholte Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie festgestellt, so unterrichtet die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.

Die Kommission entsendet auf Antrag der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder von sich aus in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden ein Inspektionsteam zu einer Besichtigung vor Ort. Dieses Team kann je nach Art der festgestellten Verstöße an Ort und Stelle bleiben, bis die im letzten Absatz genannten Entscheidungen getroffen worden sind.

Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Schlußfolgerungen der Kommission vorliegen, muß der von den Maßnahmen betroffene Mitgliedstaat auf Antrag des Bestimmungsmitgliedstaats die Kontrollen in der betreffenden Grenzkontrollstelle oder Quarantänestation verstärken.

Der Bestimmungsmitgliedstaat kann seinerseits die Kontrollen von Tieren derselben Herkunft verstärken.

Die Kommission trifft, wenn die Inspektion nach Absatz 5 die Verfehlungen bestätigt, auf Antrag eines der beiden betroffenen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 22. Diese Maßnahmen müssen unverzüglich nach demselben Verfahren bestätigt oder überprüft werden.

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