Artikel 19 RL 91/496/EWG

(1) Veterinärsachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden in dem für die einheitliche Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie erforderlichen Maße prüfen, ob die zugelassenen Grenzkontrollstellen und die gemäß den Artikeln 6 und 10 zugelassenen Quarantänestationen den Kriterien des Anhangs A bzw. des Anhangs B entsprechen.

(2) Veterinärsachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Kontrollen vor Ort vornehmen.

(3) Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet eine Inspektion durchgeführt wird, gewährt den Veterinärsachverständigen der Kommission jede zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung.

(4) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der Kontrollen.

(5) Die Kommission prüft die Lage im Ständigen Veterinärausschuß, sofern sie dies aufgrund der Ergebnisse der Kontrolle für angezeigt hält. Sie kann die notwendigen Entscheidungen nach dem Verfahren des Artikels 22 erlassen.

(6) Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Lage und kann die Entscheidung nach Absatz 5 nach dem in Artikel 22 genannten Verfahren entsprechend ändern oder aufheben.

(7) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.

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