Artikel 18 RL 91/496/EWG
(1) Kommt es im Gebiet eines Drittlandes zum Ausbruch oder zur Ausbreitung einer in der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft(1) aufgeführten Krankheit oder zu einer Zoonose oder besteht die Gefahr, daß die Tiere oder die menschliche Gesundheit aufgrund einer Krankheit oder aus einem anderen Grund ernsthaft gefährdet werden könnten, oder ist dies — insbesondere aufgrund der Feststellung der Veterinärsachverständigen der Kommission — aus anderen schwerwiegenden tierseuchenrechtlichen Gründen erforderlich, so trifft die Kommission von sich aus oder auf Antrag eiens Mitgliedstaats unverzüglich je nach der Schwere der Lage eine der nachstehenden Maßnahmen:
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Aussetzung der Einfuhren aus dem gesamten Gebiet oder einem Teilgebiet des betreffenden Drittlandes und gegebenenfalls des Durchfuhrlandes,
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Festlegung besonderer Bedingungen für die Tiere aus dem gesamten Gebiet oder einem Teilgebiet des betreffenden Drittlandes.
(2) Wird im Laufe der in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen festgestellt, daß eine Sendung von Tieren die Gesundheit von Mensch und Tier gefährden könnte, so trifft die zuständige Veterinärbehörde unverzüglich die folgenden Maßnahmen:
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Beschlagnahme und unschädliche Beseitigung der beanstandeten Sendung,
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unverzügliche Unterrichtung der anderen Grenzkontrollstellen und der Kommission über die Feststellungen und den Ursprung der Tiere gemäß Artikel 12 Absatz 4.
(3) In dem in Absatz 1 genannten Fall kann die Kommission bei den in Artikel 9 genannten Tieren Sicherungsmaßnahmen treffen.
(4) Vertreter der Kommission können unverzüglich eine Besichtigung vor Ort vornehmen.
(5) In bezug auf die Einfuhr von Tieren kann ein Mitgliedstaat Sicherungsmaßnahmen treffen, sofern er die Kommission von der Notwendigkeit solcher Maßnahmen amtlich in Kenntnis setzt und die Kommission weder die Bestimmungen nach Absatz 1 und Absatz 3 zur Anwendung gebracht noch gemäß Absatz 6 den Ständigen Veterinärausschuß befaßt hat.
Trifft ein Mitgliedstaat Sicherungsmaßnahmen gegenüber einem Drittland gemäß vorliegendem Absatz, so unterrichtet er davon die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 5.
(6) Innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen wird der Ständige Veterinärausschuß unter den Bedingungen des Artikels 22 im Hinblick auf die Verlängerung, die Änderung oder die Aufhebung der in den Absätzen 1, 3 und 5 vorgesehenen Maßnahmen befaßt.
(7) Entscheidungen über die Änderung, Aufhebung oder Verlängerung einer aufgrund der Absätze 1, 2, 3 und 6 erlassenen Maßnahme werden nach dem Verfahren des Artikels 22 erlassen.
(8) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Kapitel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.
Fußnote(n):
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ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1982, S. 58. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/134/EWG (ABl. Nr. L 76 vom 22.3.1990, S. 23).
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