Artikel 17b RL 91/496/EWG

Für die Grenze mit Rumänien gilt für Ungarn während einer Frist von drei Jahren ab dem Tag des Beitritts eine Sonderregelung. Während dieser Übergangszeit wendet Ungarn die Maßnahmen an, die vor dem Tag des Beitritts nach dem in Artikel 23 genannten Verfahren festgelegt wurden.

Vor Ablauf der Dreijahresfrist wird die Lage erneut überprüft, und es werden die erforderlichen Maßnahmen nach dem in Artikel 23 genannten Verfahren erlassen.

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