Artikel 11 RL 91/496/EWG

(1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Kapitels führt der amtliche Tierarzt oder die zuständige Behörde bei Verdacht auf einen Verstoß gegen die Veterinärvorschriften oder bei Zweifeln an der Nämlichkeit des Tieres alle sachdienlich erscheinenden Veterinärkontrollen durch.

(2) Die Versandmitgliedstaaten treffen die geeigneten administrativen oder strafrechtlichen Maßnahmen, um jeden Verstoß einer natürlichen oder juristischen Person gegen die veterinärrechtlichen Vorschriften zu ahnden, wenn festgestellt wird, daß gegen die Gemeinschaftsregelung verstoßen wurde, insbesondere, daß die ausgestellten Bescheinigungen oder Dokumente dem tatsächlichen Zustand der Tiere nicht entsprechen, daß die Kennzeichnungsmarken nicht dieser Regelung entsprechen oder daß die Tiere nicht einer Grenzkontrollstelle gestellt oder nicht an den ursprünglich vorgesehenen Bestimmungsort verbracht worden sind.

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