Artikel 10 RL 91/496/EWG

(1) Wenn die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften — bzw. in den noch nicht harmonisierten Bereichen und unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des Vertrages, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften — am Bestimmungsort eine Quarantäne oder Absonderung für lebende Tiere vorsehen, so kann diese an folgenden Orten erfolgen:

bei anderen Krankheiten als Maul- und Klauenseuche, Tollwut und der Newcastle-Krankheit in einer Quarantänestation im Ursprungsdrittland, sofern sie nach dem Verfahren des Artikels 22 anerkannt worden ist und von den Veterinärsachverständigen der Kommission regelmäßig kontrolliert wird;

in einer Quarantänestation im Gebiet der Gemeinschaft, die den Anforderungen des Anhangs B genügt;

im Bestimmungsbetrieb.

Nach dem Verfahren des Artikels 23 können die besonderen Garantien festgelegt werden, die beim Transport zwischen Quarantänestation, Ursprungs- und Bestimmungsbetrieben und Grenzkontrollstellen sowie in den Quarantänestationen gemäß Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich einzuhalten sind.

(2) Ordnet der verantwortliche amtliche Tierarzt der Grenzkontrollstelle eine Quarantäne an, so erfolgt diese entsprechend dem vom amtlichen Tierarzt diagnostizierten Risiko

entweder an der Grenkontrollstelle selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe

oder im Bestimmungsbetrieb

oder in einer Quarantänestation in der Nähe des Bestimmungsbetriebs.

(3) Die Quarantänestationen nach Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich müssen den allgemeinen Bedingungen des Anhangs B genügen.

Die speziellen Zulassungsbedingungen für die einzelnen Tierarten werden nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt.

(4)

a)
Die Anerkennung und etwaige Aktualisierung der Liste der in Absatz 1 erster Gedankenstrich genannten Quarantänestationen erfolgen nach dem Verfahren gemäß Artikel 22. Die Kommission veröffentlicht die Liste dieser Quarantänestationen sowie gegebenenfalls die Aktualisierungen im Amtsblatt der Europäischen Union.
b)
Die Quarantänestationen gemäß Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Absatz 2 erster Gedankenstrich, die die Bedingungen des Anhangs B erfüllen, werden von den Mitgliedstaaten zugelassen, und ihnen wird jeweils eine Zulassungsnummer erteilt. Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der zugelassenen Quarantänestationen und deren Zulassungsnummern, hält diese auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung. Die Quarantänestationen unterliegen der in Artikel 19 vorgesehenen Inspektion.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Unterabsatzes können gemäß dem in Artikel 22 genannten Verfahren angenommen werden.

(5) Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Quarantänestationen, die nur für die in Artikel 8 Abschnitt A Nummer 1 genannten Tiere vorgesehen sind.

(6) Alle Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Artikels gehen zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihres Beauftragten, ohne daß der Mitgliedstaat eine Entschädigung zahlt.

(7) Die Kommission legt dem Rat vor dem 1. Januar 1996 einen Bericht vor, dem gegebenenfalls Vorschläge über die Einrichtung gemeinschaftlicher Quarantänestationen und eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an ihren Betriebskosten beigefügt sind.

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