Artikel 9 RL 91/496/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten die Beförderung von Tieren aus einem Drittland nach einem anderen Drittland oder nach demselben Drittland, sofern

a)
diese Beförderung zuvor von dem amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Tiere gestellt werden müssen, um dort den in Artikel 4 genannten Kontrollen unterzogen zu werden und gegebenenfalls von der zuständigen Zentralbehörde des Durchfuhrmitgliedstaats oder der Durchfuhrmitgliedstaaten genehmigt wird;
b)
der Antragsteller nachweist, daß das erste Drittland, in welches die Tiere nach der Durchfuhr durch eines der in Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG bezeichneten Gebiete befördert werden, sich verpflichtet, die Tiere, deren Ein- oder Durchfuhr es gestattet, auf keinen Fall zurückzuweisen oder zurückzuschicken und in den Gebieten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 90/675/EWG die Anforderungen der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet des Wohlbefindens der Tiere beim Transport einzuhalten;
c)
die Kontrolle nach Artikel 4 — gegebenenfalls nach Aufenthalt der Tiere in einer Quarantänestation ohne Beanstandungen seitens des Veterinärdienstes — ergeben hat, daß die Tiere den Anforderungen dieser Richtlinie genügen oder — wenn es sich um Tiere im Sinne des Anhangs A der Richtlinie 90/425/EWG handelt — Gesundheitsgarantien bieten, die nach dem Verfahren des Artikels 23 anerkannt sind und den genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind;
d)
die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle, die zuständigen Behörden des Durchfuhrmitgliedstaats oder der Durchfuhrmitgliedstaaten und der Ausreisekontrollstelle mit Hilfe des in Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG genannten Informationsaustauschsystems von der Durchfuhr der Tiere unterrichtet;
e)
im Fall der Durchfuhr durch eines der in Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG bezeichneten Gebiete diese Beförderung nach dem gemeinschaftlichen Versandverfahren (externes Verfahren) oder im Rahmen eines anderen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Verfahrens des Zollgutversands erfolgt; bei dieser Beförderung sind nur die beim Eingang in das betreffende Gebiet bzw. beim Ausgang aus diesem Gebiet vorgenommenen Behandlungen oder Vorkehrungen im Interesse des Wohlbefindens der Tiere gestattet.

(2) Alle Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Artikels gehen zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihres Bevollmächtigten, ohne daß der Mitgliedstaat eine Entschädigung zahlt.

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