Artikel 12 RL 91/496/EWG
(1) Stellt sich bei den nach dieser Richtlinie erforderlichen Kontrollen heraus, daß einzelne Tiere nicht den Vorschriften der Gemeinschaftsregelung bzw. — in den noch nicht harmonisierten Bereichen — den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen oder daß eine Unregelmäßigkeit begangen wurde, so ordnet die zuständige Behörde nach Anhörung des Einführers oder seines Vertreters folgendes an:
- a)
- die Unterbringung, die Fütterung, das Tränken und, falls erforderlich, die Pflege der Tiere;
- b)
- gegebenenfalls das Verbringen in Quarantäne oder die Absonderung der Sendung;
- c)
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die Rücksendung der betreffenden Tiersendung innerhalb einer von der zuständigen einzelstaatlichen Behörde festzulegenden Frist aus dem im Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG bezeichneten Gebiet, sofern keine Bedenken bezüglich der Gesundheit und dem Wohlbefinden der Tiere bestehen.
In diesem Fall muß der amtliche Tierarzt der Grenzkontrollstelle
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die Unterrichtungsregelung gemäß Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung 92/438/EWG anwenden,
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die Veterinärbescheinigung bzw. das Veterinärdokument für die zurückgewiesene Sendung nach gemäß dem Verfahren des Artikels 23 zu bestimmenden Modalitäten für ungültig erklären.
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über die zuständige Zentralbehörde in noch zu bestimmenden Zeitabständen der Kommission Art und Häufigkeit der festgestellten Verstöße mitteilen.
Ist insbesondere aus Gründen des Wohlbefindens der Tiere eine Rücksendung nicht möglich, so hat der amtliche Tierarzt folgende Befugnisse:
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Er kann nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde und nach der Schlachttieruntersuchung die Schlachtung der Tiere zum Verzehr genehmigen, wenn die in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;
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er muß, falls diese Bedingungen nicht erfüllt sind, die Tötung der Tiere für andere Zwecke als zum Verzehr oder die unschädliche Beseitigung der Schlacht- bzw. Tierkörper anordnen, wobei er festlegt, unter welchen Bedingungen die Verwendung der auf diese Weise gewonnenen Erzeugnisse zu kontrollieren ist.
Die zuständige Zentralbehörde unterrichtet die Kommission von der Anwendung der vorliegenden Ausnahmevorschriften gemäß Absatz 4. Die Kommission übermittel diese Angaben in regelmäßigen Abständen dem Ständigen Veterinärausschuß.
(2) Die Kosten für die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen einschließlich der unschädlichen Beseitigung oder anderweitigen Verwendung des Fleisches gehen zu Lasten des Einführers oder seines Vertreters.
Der Erlös aus dem Verkauf der in Absatz 1 Buchstabe c) dritter Unterabsatz genannten Erzeugnisse steht — nach Abzug der vorgenannten Kosten — dem Eigentümer der Tiere oder seinem Beauftragten zu.
(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.
(4) Es gelten die Bestimmungen der Entscheidung 92/438/EWG.
(5) Die zuständigen Behörden übermitteln gegebenenfalls die ihnen vorliegenden Informationen entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten(1).
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 351 vom 2.12.1989, S. 34.
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