Artikel 13 RL 91/496/EWG
Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Artikels 23 auf der Grundlage der in Absatz 2 vorgesehenen Pläne die Vorschriften für die Einfuhr von zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Schlachttieren sowie von Zucht- und Nutztieren in bestimmte Teile der in Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG bezeichneten Gebiete, um den dortigen Naturgegebenheiten, insbesondere der Entfernung vom Kontinentalgebiet der Gemeinschaft, Rechnung zu tragen.
Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 31. Dezember 1991 einen Plan mit den Einzelheiten der Durchführung der Kontrollen bei der Einfuhr von Tieren aus Drittländern in die in Absatz 1 genannten Gebiete. In diesen Plänen wird angegeben, mit welchen Kontrollen sichergestellt werden soll, daß die in die betreffenden Gebiete verbrachten Tiere bzw. die daraus gewonnenen Erzeugnisse auf keinen Fall von dort aus in das übrige Gebiet der Gemeinschaft versandt oder weiterversandt werden.
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