Artikel 14 RL 91/496/EWG
Im Hinblick auf die Kontrollen gemäß Artikel 7 Absatz 3 dieser Richtlinie müssen die Kennzeichnung und die Registrierung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG außer bei Schlachttieren und registrierten Equiden am Bestimmungsort der Tiere erfolgen, gegebenenfalls nach dem in Artikel 8 Abschnitt A Nummer 5 vorgesehenen Beobachtungszeitraum.
Die Einzelheiten der Identifizierung und der Kennzeichnung der Schlachttiere werden nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt.
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