Artikel 15 RL 91/496/EWG
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß für die veterinärrechtlichen und Gesundheitskontrollen bei der Einfuhr der in dieser Richtlinie genannten Tiere eine Gebühr gemäß der Richtlinie 96/23/EG(1) erhoben wird.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.
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