Artikel 15 RL 91/496/EWG

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß für die veterinärrechtlichen und Gesundheitskontrollen bei der Einfuhr der in dieser Richtlinie genannten Tiere eine Gebühr gemäß der Richtlinie 96/23/EG(1) erhoben wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.