Artikel 16 RL 91/496/EWG
Unbeschadet der Kontrollen des Wohlbefindens der Tiere beim Transport kann nach dem Verfahren des Artikels 23 unter bestimmten Voraussetzungen und insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Kontrollen, die vor Verabschiedung dieser Richtlinie durchgeführt wurden, eine geringere Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und/oder der physischen Kontrollen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit festgelegt werden.
Die Kommission berücksichtigt bei der Bewilligung derartiger Ausnahmeregelungen folgende Kriterien:
- a)
- von dem betreffenden Drittland angebotene Garantien für die Einhaltung der gemeinschaftlichen Anforderungen, insbesondere der Richtlinien 72/462/EWG und 90/426/EWG;
- b)
- tiergesundheitliche Lage in dem Drittland;
- c)
- Informationen über die Gesundheitssituation in dem Drittland;
- d)
- Art der Kontrollmaßnahmen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in dem betreffenden Drittland;
- e)
- Aufbau und Befugnisse des Veterinärdienstes;
- f)
- Regelung für die Zulassung bestimmter Stoffe und Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 7 der Richtlinie 86/469/EWG des Rates vom 16. September 1986 über die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände(1);
- g)
- Ergebnisse von Inspektionen durch Gemeinschaftsstellen;
- h)
- Ergebnisse der Einfuhrkontrollen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 275 vom 26.9.1986, S. 36.
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