Artikel 17 RL 91/496/EWG
Die in den Mitgliedstaaten gegebenen Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörden bleiben von dieser Richtlinie unberührt.
Die Entscheidungen der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates sind dem davon betroffenen Einführer oder seinem Vertreter unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Auf Antrag des von der Entscheidung betroffenen Einführers oder seines Vertreters muß ihm die mit Gründen versehene Entscheidung schriftlich zugehen; in ihr müssen die nach den geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Grenzkontrollstelle eröffneten Rechtsmittel und die Form und Fristen ihrer Einlegung angegeben sein.
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