Artikel 30 RL 91/496/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um

a)
Artikel 6 Absatz 3 und den Artikeln 13, 18 und 21 zum 1. Dezember 1991 und
b)
den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie am 1. Juli 1992

nachzukommen.

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie, insbesondere zu Artikel 8 Punkt B müssen am 1. Juli 1992 erlassen werden; das in Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannte System muß bis zu demselben Zeitpunkt erstellt werden.

Kann der in Unterabsatz 1 genannte Zeitpunkt nicht eingehalten werden, so müssen zu diesem Zeitpunkt die Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 28 getroffen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.