Artikel 29 RL 91/496/EWG
Die Mitgliedstaatenund insbesondere Österreich und Finnland, können für die Durchführung dieser Richtlinie insbesondere die Einführung des Netzes für den Informationsaustausch zwischen den Veterinärdienststellen und den Grenzstellen die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 38 der Entscheidung 90/424/EWG in Anspruch nehmen.
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